DS-GVO-Verstoß durch Schufa-Meldung: Nur die Hauptforderung zählt

Ein Inkassobüro meldete der Schufa eine nicht bezahlte Rechnung, trennte dabei aber nicht zwischen den Rückständen und den Nebenforderungen wie Mahngebühren und Nichterfüllungsschaden. Das kann laut OLG Schleswig gegen die DS-GVO verstoßen.

Im konkreten Fall war ein Mann 2014 mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorgungsunternehmen in Verzug geraten, das ihm daraufhin fristlos kündigte und ihm in einer Schlussrechnung 529,16 Euro in Rechnung stellte. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung den "anteiligen Paketverbrauch", eine Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, eine Überweisungsgebühr sowie einen Posten "Saldo Vertragskonto". Ende 2014 forderte ein Inkassounternehmen einen Betrag in Höhe von 658,57 Euro.

Eine weitere Zahlungsaufforderung erfolgte 2017, dann erst wieder 2020 und 2021, jetzt durch ein anderes Inkassounternehmen, das die Forderung erworben hatte. Der Mann reagierte nicht und das Inkassounternehmen veranlasste im März 2021die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Im Jahr 2022 mahnte das Unternehmen einen Betrag nun in Höhe von 828,61 Euro an.

Der Schuldner erhob im Oktober 2022 die Einrede der Verjährung, was bei der Schufa registriert wurde. Daneben verlangte er vom Inkassounternehmen, den Negativeintrag bei der Schufa entfernen zu lassen. Denn verschiedene Unternehmen hätten ihm unter Berufung auf die fehlende Bonität einen Vertragsschluss verweigert. Weil das Inkassounternehmen nicht auf die Forderungen reagierte, zog er vor Gericht. Neben dem Widerruf des Negativeintrags verlangte er 5.000 Euro Schadensersatz.

Anspruch auf Beseitigung der unzulässigen Meldung

Das OLG Schleswig (Urteil vom 22.11.2024 - 17 U 2/24) sah zwei mögliche Anspruchsgrundlagen für eine erlaubte Meldung der Daten: § 31 BDSG und Art. 6 DS-GVO. Greife keine von beiden, stehe dem Schuldner ein Beseitigungsanspruch gegen das Inkassounternehmen in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DS-GVO zu.

Zuerst schlossen die Richter und Richterinnen  § 31 BDSG aus. Hier stünden weder der Bestand noch die Fälligkeit der Gesamtforderung fest. Zudem seien die Beträge weder unstreitig (Nr. 4) noch handele es sich um Forderungen, wegen derer das Vertragsverhältnis gekündigt werden könne (Nr. 5). Denn in der Schlussrechnung seien neben Rückständen auch Positionen wie Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühren und Verzugskosten enthalten. Die Nichterfüllung solcher Nebenforderungen lasse regelmäßig keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu, so das OLG weiter. Die Berechtigung solcher Nebenforderungen hänge zudem davon ab, ob überhaupt Rückstände aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen seien.

DS-GVO erlaubte Schufa-Meldung nicht

Eine Rechtmäßigkeit der Meldung ergab sich für das OLG auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO. Nach dieser Vorschrift kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Und das taten sie für das OLG. Das ergebe sich schon aus der eingetretenen Verjährung und der fehlenden Klarheit in Bezug auf die Bestandteile der gemeldeten Gesamtsumme. Wie auch Erwägungsgrund 47 zur DS-GVO erkennen lasse, musste der Mann hier vernünftigerweise nicht mehr mit einer Verarbeitung rechnen, weil die ursprüngliche Forderung aus dem Jahr 2014 stammte und vor der Meldung verjährt war.

Auch soll nach Erwägungsgrund 71 der verantwortliche Datenverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um das Risiko von Fehlern im Datenbestand zu minimieren. Dem habe das Inkassounternehmen nicht Sorge getragen, indem es undifferenziert Haupt- und Nebenforderungen in einer Gesamtsumme der Schufa gemeldet hatte. Sofern sie aber durch mangelnde Differenzierung nach der Art der Forderungen keine hinreichende Vorsorge für die Richtigkeit der übermittelten Daten treffe, könne das Interesse an der Datenverarbeitung schon deshalb kein "berechtigtes" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO sein.

Allerdings stand dem Mann kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVOgegen das Inkassounternehmen zu. Denn es stehe nicht fest, dass die Schufa-Meldung zum Scheitern von Vertragsabschlüssen geführt habe, so das Gericht. Es war hier nicht überzeugt, dass der niedrige Basisscore des Mannes und die Bedenken seiner potentiellen Vertragspartner allein auf der Meldung des Inkassounternehmens beruhten. Denn der Mann hatte schon zuvor einmal die Vermögensauskunft verweigert und auch bereits ein Insolvenzverfahren durchlaufen.

OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2024 - 17 U 2/24

Redaktion beck-aktuell, gk, 29. November 2024.