Fahrt unter Drogeneinfluss
Das Amtsgericht St. Ingbert hatte gegen einen Mann eine Geldbuße von 600 EUR verhängt und ein Fahrverbot für drei Monate angeordnet. Ihm wurde Fahren unter Drogeneinfluss vorgeworfen. Den Sachverhalt als solchen stellte er nicht in Abrede – jedenfalls wurde am Tag der Hauptverhandlung vor Sitzungsbeginn der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht übersah dies und traf auch keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, obwohl das OLG Saarbrücken dies zuvor für Fälle nicht geringfügiger Ordnungswidrigkeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG) gefordert hatte. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Übersehene Beschränkung
Im Ergebnis sahen die Saarbrücker Richter keinen Grund zur Aufhebung der Entscheidung. Es sei zwar anerkannt, dass das Übersehen einer Berufungsbeschränkung in der Regel dem Urteil den Boden entziehe. Dies gelte aber auch dort nicht, soweit kein Schaden für den Angeklagten entstehe. Entsprechend habe das AG St. Ingbert hier keine vom Bußgeldbescheid zulasten des Betroffenen abweichenden Feststellungen getroffen.
Feststellungen bei Anhaltspunkten
An seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei Bußgeldern von mehr als 250 EUR grundsätzlich aussagekräftige Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen seien, hielt der Senat nicht mehr fest. Jedenfalls bei der Verhängung der Regelbuße sei dies nur notwendig, wenn Anhaltspunkte für Besonderheiten vorlägen, so durch Aussagen des Betroffenen. Ob dies auch bei Überschreitung der Regelsanktion gelte, müsse nicht entschieden werden – entgegen der Intention des Amtsgerichts stellten die verhängten 600 EUR keine Erhöhung, sondern eine Verringerung der hier eigentlich aufgrund einer Voreintragung zutreffenden Regelbuße von 1.000 EUR dar.