Posttraumatische Unfallflucht? Versicherung muss nicht zahlen
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Auf der A6 fand man nur seinen Wagen, ein Trümmerfeld und zwei leere Bierkästen. Ein Trauma, er sei verwirrt durch die Gegend geirrt und könne sich an nichts erinnern, argumentierte der Unfallfahrer. Netter Versuch, befand nach seinem Versicherer jetzt auch das OLG Saarbrücken.

Eine Kaskoversicherer wollte nicht für einen Fahrzeugschaden in Höhe von rund 10.000 Euro (Differenz von Wiederbeschaffungs- zu Restwert) aufkommen. Der vollkaskoversicherte Fahrer war auf der A6 mit seinem Sportwagen der Marke Audi zu schnell unterwegs und fuhr gegen 20.00 Uhr auf einen anderen Wagen auf. Dann kollidierte er mit der Mittelleitplanke, wo sein Auto erheblich beschädigt zum Stehen kam, und verschwand. Im Pkw fand man einen leeren Bierkasten und im Fußraum eine leere Tablettenpackung. An der Mittelleitplanke lag ein weiterer leerer Bierkasten und darin die Geldbörse des Fahrers.

Am nächsten Morgen tauchte der Unfallfahrer in der Praxis eines Allgemeinmediziners (mit alternativmedizinischem Einschlag) auf und erklärte, aufgrund des Schocks "panikartig aus dem Fahrzeug geflüchtet und querfeldein gelaufen" und am nächsten Morgen bei seiner Freundin aufgewacht zu sein. Er könne sich "an nichts mehr erinnern". Der Arzt diagnostizierte einen "posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken" und ein paar Prellungen.

Das LG verurteilte den Versicherer noch zur Zahlung. Es meinte, der Audi-Fahrer habe einen vorsatz- bzw. schuldausschließenden Unfallschock erlitten. Das sah das OLG Saarbrücken anders und korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz (Urteil vom 31.07.2024 – 5 U 102/23, rechtskräftig).

Psychische Ausnahmelage nicht bewiesen

Das OLG sah in dem Umstand, dass der Sportwagenfahrer sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hatte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, einen Verstoß gegen seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit. Seine Behauptung, er habe aufgrund eines posttraumatischen psychischen Schocks mit Erinnerungslücken schuldlos gehandelt, überzeugte die Richterinnen und Richter des OLG – anders als die des LG – nicht. Der in erster Instanz tätige Sachverständige hätte sich entscheidend auf nicht belegte schriftsätzliche Behauptungen des Fahrers gestützt. Konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmereaktion fehlten: Schließlich habe der Mann sich vor der Fahndung verbergen können, bis seine von ihm alarmierte Freundin ihn an einer Raststätte abgeholt habe.

Strafrechtlich hatte der Vortrag des Audifahrers augenscheinlich Erfolg: Das Verfahren endete mit einem Strafbefehl über 30 Tagessätze und einem Fahrverbot von einem Monat wegen zweifacher fahrlässiger Körperverletzung.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.07.2024 - 5 U 102/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 4. September 2024.