Das OLG Saarbrücken wies die Klage eines Verbraucherverbandes ab, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und unter anderem eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen will (Urteil vom 19.02.2025 – 1 U 28/24). Der Verband stört sich daran, dass die Betreiberin des Kulturcafés in Saarbrücken im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen gestattet. Er hatte deswegen gegen die Betreiberin des Cafés geklagt.
Doch seine Argumente verfingen nicht. Aus Sicht des OLG verstößt die Café-Betreiberin nicht gegen das saarländische Nichtraucherschutzgesetz. Sie setze sich nicht über das Verbot des Rauchens in Gaststätten hinweg. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nach dem Verständnis des OLG nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist.
Zwar habe die Betreiberin des Kulturcafés dort einen Serviertisch aufgestellt, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast bzw. Mitarbeiter des Kulturcafés rauche oder ein Passant, sei aber dennoch nicht möglich. Das OLG hält die Situation auch nicht für mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchten. Die Revision ließen die Richterinnen und Richter nicht zu.