Wenn der Zeuge log: Restitutionsklage auch bei Einstellung des Strafverfahrens?

Rechtskräftige Zivilurteile können angegriffen werden, wenn sie auf einer Falschaussage beruhen – falls der Täter dafür verurteilt wird. Wie ist es aber, wenn das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde? Geht ein Gericht nicht von einem wahrscheinlichen Verschulden des Angeklagten aus, bleibe das angebliche Fehlverhalten bloße Behauptung und könne keine Restitutionsklage rechtfertigen, so das Oberlandesgericht Rostock. Anders sei es, wenn der Strafrichter erkennbar von der Schuld überzeugt war.

Ein Streit um ein gescheitertes Projekt zur Installation von Solarmodulen hätte nach drei Instanzen im September 2021 mit einer Entscheidung des BGH eigentlich sein Ende finden sollen. Die Eigentümer, deren Dachflächen für eine Fotovoltaikanlage hätten genutzt werden sollen, hatten verloren. Die Solarfirma sollte ihre Vorschüsse zurückbekommen und zusätzlich Schadensersatz wegen der gekündigten Verträge erhalten.

Parallel zum Zivilverfahren hatten die Eigentümer einen Zeugen, K., angezeigt: Er sollte, so die Eigentümer, bei seiner Vernehmung vor einer Zivilkammer des LG Rostock  falsch ausgesagt haben. Die Strafrichterin neigte dazu, K. zu verurteilen, stellte das Verfahren dann aber nach § 153 StPO wegen geringer Schwere der Schuld ein. In ihrem Beschluss stellte sie fest, dass sie K. für hinreichend verdächtig halte, aber seine Schuld als gering ansehe. Darauf stützten die unterlegenen Eigentümer eine Restitutionsklage. Die hatte zwar im Ergebnis beim zuständigen OLG Rostock am Ende keinen Erfolg, die Hürde der Zulässigkeit aber überwanden die Eigentümer.

"…ist hinreichend verdächtig"

Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges zivilrechtliches Urteil, weil dieses auf Basis einer Falschaussage zustande gekommen sei (§ 580 Abs. 1 ZPO) ist nach § 581 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt oder "die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis" nicht möglich ist. Bei der Einführung der ZPO gab es allerdings noch gar keine Einstellung aus Opportunitätsgründen wegen geringer Schwere der Schuld für entsprechende Delikte, damals ging es dem Gesetzgeber um ein Ende des Verfahrens wegen Tod oder Verjährung. Deshalb ist seit langem umstritten, ob auch eine Einstellung des Strafverfahrens ausreichen soll, um eine Restitutionsklage möglich zu machen. 

Das OLG hatte ursprünglich schon auf der Zulässigkeitsebene Bedenken. Zwar werde vertreten, dass es für den (möglichen) Geschädigten, der eine Restitutionsklage anstrebt, keinen Nachteil darstellen dürfe, dass die Strafjustiz das Verfahren durch Einstellung erledigt habe. Das OLG verweist aber darauf, dass man nicht jede Einstellung mit einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsetzen könne. Gehe das Gericht nicht von einem wahrscheinlichen Verschulden des Angeklagten aus, bleibe das angebliche Fehlverhalten bloße Behauptung und könne keine Restitutionsklage rechtfertigen.

Die Amtsrichterin, die das Verfahren eingestellt hatte, hatte in ihrem Beschluss jedoch ausdrücklich festgestellt, dass sie K. für hinreichend verdächtig halte. Das reicht dem OLG nach weiterer Prüfung aus, um die Restitutionsklage für zulässig zu halten. Begründet sei diese dennoch nicht: K.s Ausführungen seien nicht der Grund für die früheren Entscheidungen gewesen. 

OLG Rostock, Urteil vom 30.03.2023 - 3 U 99/21

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2023.