Keine Ansprüche wegen Betriebsschließungsversicherung im ersten Lockdown

Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung, die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt, tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19/SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestünden in diesen Fällen nicht, entschied das Oberlandesgericht Rostock am 14.12.2021 in zwei Fällen.

Versicherungen auf Ersatz von Lockdown-Schäden verklagt

Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden waren. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt. Die Landgerichte wiesen die Klagen ab, weil die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltenen Aufzählungen der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend gewesen seien. Die Kläger legten Berufung ein.

OLG: Spätere Aufnahme von COVID-19 in das IfSG unmaßgeblich

Das OLG hat auch die Berufungen zurückgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 beziehungsweise SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht. Seien die maßgeblichen Krankheiten – wie hier – weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz löse dann keinen Versicherungsfall aus.

OLG Rostock, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 37/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2021.