Der Beschluss des OLG Rostock (vom 01.07.2025 - 3 U 72/24) ist kein prozessuales Feuerwerk, aber ein Lehrstück zur Rollenverteilung im Zivilprozess. Auch wenn die Konstellation eher selten vorkommt, klärt er eine praxisrelevante Frage zur Dispositionsbefugnis im Berufungsverfahren: Wer als prozessfreudiger Streithelfer auf eigene Faust Berufung einlegt, muss wissen, dass die Hauptpartei jederzeit den Stecker ziehen kann – und die Kostenrechnung dann beim Helfer hängen bleibt.
Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien über die Löschung einer Auflassungsvormerkung und rückständige Mietforderungen. Klägerin war eine Insolvenzverwalterin, die Beklagte hatte das Grundstück zuvor im Rahmen eines Mietkaufvertrags erworben. Die Streithelferin – Amtsnachfolgerin der beurkundenden Notarin – war der Beklagten nach Streitverkündung beigetreten.
Nachdem das LG Rostock der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, legte die Notarin allein Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens einigten sich Klägerin und Beklagte außergerichtlich. Die Beklagte nahm daraufhin die von der Streithelferin eingelegte Berufung zurück – das OLG hatte nun über die Kostenfrage zu entscheiden.
Kostenfolge: Streithelferin zahlt
Nach Auffassung des OLG Rostock konnte die Hauptpartei die Berufung wirksam zurücknehmen – auch wenn sie sie nicht selbst eingelegt hatte. Maßgeblich sei § 516 Abs. 3 ZPO, der die Rücknahme der Berufung regelt.
Die Berufung eines Streithelfers sei stets ein Rechtsmittel der Hauptpartei, so der Senat. Daraus folge, dass diese das Rechtsmittel ebenso zurücknehmen könne, als habe sie es selbst eingelegt. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsgericht in einer solchen Situation trotzdem noch über die (Un-)Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers entscheiden müsste.
Die Konsequenz: Die Kosten der Berufungsinstanz fallen der Streithelferin zur Last. Nach der Rechtsprechung des BGH seien die Kosten eines vom Streithelfer eingelegten, aber von der Hauptpartei abgelehnten Rechtsmittels ohnehin von diesem zu tragen, erläuterte das OLG. Daran ändere auch die Rücknahme nichts, denn anderenfalls würde der Hauptpartei die prozessökonomisch sinnvolle Möglichkeit genommen, ein ungewolltes Rechtsmittel selbst zu beenden.
Ob die Berufung im Interesse der Hauptpartei lag oder gar Erfolgsaussichten gehabt hätte, sei dabei unerheblich. Der Streithelfer müsse sich den Beschränkungen des § 67 ZPO fügen: Die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand liege ausschließlich bei der Hauptpartei.
Wegen unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur ließ das OLG die Rechtsbeschwerde zu. Eine höchstrichterliche Klärung zu der Möglichkeit der Hauptpartei, ein allein von einem Streithelfer zu ihren Gunsten eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, sowie den Folgen einer solchen Rücknahme, steht bislang aus.


