OLG Oldenburg zur "Abgasaffäre": Keine Ansprüche bei im Herbst 2017 nach Software-Update erworbenem Fahrzeug

Beim Kauf eines von der "Abgasaffäre" betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des Software-Updates, stehen dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zu. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und die Vorinstanz bestätigt (Az.: 13 U 35/19).

Fahrzeug im Herbst 2017 nach Aufspielen des Software-Updates erworben

Die Klägerin hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Kauf durch die Klägerin unstreitig das sogenannte Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war.

Käufer begehrte Rückabwicklung

Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, dennoch gegen Herausgabe des Fahrzeugs von Volkswagen den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von ihr damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der "Abgasaffäre" zudem einen Minderwert auf.

Hersteller: Abgasaffäre bereits seit 2015 bekannt

Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits im Jahr 2015 informiert.

LG: Allgemeine Bekanntheit der Abgasaffäre schließt Täuschung im Herbst 2017 aus

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab und gab dem Hersteller Recht (BeckRS 2019, 2389). Zur Begründung führte es aus, eine Täuschung potentieller Käufer über die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug sei jedenfalls bei einem Kauf im Herbst 2017 denklogisch ausgeschlossen. Durch die sogenannte Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen vom 22.09.2015 und die anschließende Medienberichterstattung sei die ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eventuelle negative Auswirkungen des Software-Updates geltend machen könnte, da dieses bereits aufgespielt war, als sie das Fahrzeug erworben hatte. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

OLG bestätigt LG

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die Rechtsansicht des LG bestätigt und Ansprüche der Klägerin abgelehnt. Das OLG teilte die Auffassung des LG, nach dem Bekanntwerden der "Abgasaffäre" könne jedenfalls im Oktober 2017 von einer Täuschung keine Rede mehr sein. Bezüglich des Software-Updates seien Ansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um dessen Zweck und Folgen im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei. 

OLG Oldenburg - 13 U 35/19

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2019.

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