OLG Oldenburg: Kaskoversicherung des Vaters muss für Unfall mit Sohn und Freunden geliehenem Wagen zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Kaskoversicherung zur Zahlung eines Schadens verurteilt. Die Versicherung hatte nicht zahlen wollen, weil sie davon ausgegangen war, dass nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Sohn, der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, gefahren ist, und dass der Vater dies hätte vorhersehen müssen. Das Oberlandesgericht sah dies anders und hat die Versicherung verpflichtet, den Schaden von 9.000 Euro zu begleichen (Urteil vom 22.03.2017, Az.: 5 U 174/16).

Vater überließ Pkw Sohn und seinen Freunden

Ein Vater aus der Wesermarsch hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor.

Führerscheinloser Sohn der Fahrt verdächtigt

Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass absprachewidrig der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte. Der Senat sah dies anders.

OLG verneint vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters

Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters sei nicht erwiesen, heißt es in der Entscheidung. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken sollte. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher.

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.03.2017 - 5 U 174/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2017.

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