OLG Oldenburg: Tochter haftet trotz ausgeschlagener Erbschaft für Heimkosten ihrer Mutter

Unterschreibt eine Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, so haftet sie für rückständige Heimkosten, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr ebenso wenig weiter, weil in dessen Schutzbereich nur die Heimbewohner selbst, nicht aber ihre Angehörigen fallen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 21.12.2016 entschieden (Az.: 4 U 36/16).

Tochter hatte Kostenübernahmeerklärung unterschrieben

Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das OLG hat die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600 Euro bestätigt. Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht.

Ausschlagen der Erbschaft für Anspruch des Heims gegen Tochter irrelevant

Das OLG hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.

Schutzbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht eröffnet

Auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte das OLG nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, hafte die Tochter. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 U 36/16

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017.

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