Hinter der Theke in seiner Dorfkneipe, zwischen den unbezahlten Rechnungen der Gäste, fand sich das Blatt nach dem Tod des Wirts. Es war mit seiner Unterschrift und einem kurz vor seinem Todestag liegenden Datum versehen. Die Seite stammte von einem Block mit dem Logo einer Brauerei, der sonst für die Bestellungen der Gäste benutzt wurde. Die Bezeichnung "BB" war dabei der Spitzname der Lebensgefährtin des Verstorbenen, eine Abkürzung ihres Vornamens.
Unter anderem an diesem Punkt setzten die vier Kinder seiner verstorbenen Schwester, die ansonsten wenig Kontakt zu ihrem Onkel hatten, mit ihren Angriffen an: Sei sicher, dass mit BB diese BB gemeint sei? Und dann dieser Zettel hinter der Theke, der sei doch kein Testament.
Am Ende aber bekam BB tatsächlich alles. Doch dazu musste das OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23) erst das Nachlassgericht Westerstede überstimmen.
Trotz der ungewöhnlichen Umstände ergab sich für die Oldenburger Richterinnen und Richter ein klares Bild. So hatte der Verstorbene seine Lebensgefährtin über Jahrzehnte hinweg immer nur mit der von ihm verwendeten Abkürzung ihres Vornamens angesprochen. Auch die Kinder räumten ein, dass sie die Erbin nur BB nannten, wie das Gericht ausdrücklich vermerkte. Insofern bestünden keine Zweifel daran, wer als Erbin eingesetzt werden solle. Ansonsten enthalte das Testament alle Mindestbedingungen, es sei eigenhändig geschrieben, unterschrieben und datiert.
Der Fundort hinter der Theke berührte das OLG nicht. Der Wirt habe dort oft auch gesessen, wenn das Lokal geschlossen gewesen sei, um den Leuten auf der Straße zuzusehen. Hier habe er auch sonstige für ihn wichtige Schriftstücke deponiert – wie beispielsweise die derzeit offenen "Deckel". Da er ansonsten keinen großen Wert auf Formalien gelegt habe, sei es auch nachvollziehbar, dass der verstorbene Gastwirt den direkt greifbaren Notizblock benutzt habe.