Die klagende Witwe war gemeinsam mit ihren Töchtern Erbin ihres Ehemannes geworden. Die Erbengemeinschaft beschloss, eine zum Erbe gehörende Immobilie an den Enkel der Witwe zu verkaufen. Die ältere Dame, ihre Töchter und der Enkel hatten sich vor dem Verkauf des Hauses darauf geeinigt, dass die damals Mitte 70-jährige Großmutter auch dann in dem Haus wohnen bleiben dürfe, wenn der Enkel es übernehme. Die Eintragung eines dinglichen Wohnrechts im Grundbuch unterblieb allerdings.
Nach circa eineinhalb Jahren kündigte der Enkel gegenüber seiner Großmutter "das unentgeltliche Nutzungsverhältnis" und verkaufte das Haus für mehr als den doppelten Preis an ein junges Paar. Die Großmutter aber ließ sich das nicht gefallen. Sie verklagte ihn auf Feststellung, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zustehe. Hiermit hatte sie in erster und nun auch in zweiter Instanz Erfolg.
Feststellungsinteresse: Schadensersatzansprüche gegen Enkel möglich
Die Witwe habe einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr gegenüber dem Enkel ein schuldrechtliches Wohnrecht zustehe, so das OLG. Ein Kündigungsrecht habe der Enkel nicht bewiesen und der Weiterverkauf der Immobilie habe möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen ihn ausgelöst. Weil es sich nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, könne die Seniorin es gegenüber den neuen Käufern nicht geltend machen. Ihr dürften aber Schadenersatzansprüche gegen ihren Enkel zustehen, so das OLG Oldenburg, das der Frau deshalb ein Feststellungsinteresse zubilligt.