OLG Oldenburg: Erfahrungen einer Partei mit E-Auto teilender Richter befangen

Bestätigt ein Richter im Gewährleistungsprozess beim Autokauf die Rechtsansicht der Käuferin unter Heranziehung und Mitteilung eigener privater Erfahrungen, ist eine Befangenheit anzunehmen. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit komme es nur darauf an, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehe, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 03.06.2019 (Az.: 5 W 19/19).

Richter bekundete eigene Erfahrung mit E-Auto

Eine Kundin, die ein Elektroauto gekauft hatte, war mit der Laufleistung bei winterlichen Temperaturen unzufrieden und klagte gegen den Händler vor dem Landgericht. Der in der Sache zuständige Richter teilte mit, er nutze ein Elektroauto desselben Herstellers. Auch er habe festgestellt, dass es bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h nicht möglich sei, von Oldenburg nach Bremen und zurück zu fahren. Er selbst habe das aber nicht als Mangel angesehen und sei nicht gegen den Verkäufer vorgegangen.

Beklagter Autohändler lehnte Richter wegen Befangenheit ab

Der beklagte Händler lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Vertreter des Richters befand den Richter als nicht befangen. Er habe ja offengelegt, dass er ähnliche Erfahrungen wie die Klägerin gemacht habe und damit seine Objektivität bewiesen. Dies wollte der beklagte Händler nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein.

OLG: Befürchtung einer möglichen Befangenheit reicht schon

Das Oberlandesgericht hat ihm nunmehr Recht gegeben. Es komme nicht darauf an, ob der Richter objektiv urteilen werde oder tatsächlich befangen sei. Bei einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit komme es nur darauf an, ob bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehe, der Richter könne nicht völlig unparteiisch und unvoreingenommen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die Befürchtung des beklagten Händlers, der Richter könne möglicherweise den Standpunkt der Klägerin besser verstehen und sich hiervon bei seiner Entscheidung leiten lassen, sei nachvollziehbar.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 5 W 19/19

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2019.

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