Mann befuhr mittlere Spur eher linksseitig
Ein Autofahrer aus Gütersloh war in dem konkreten Fall auf der A 1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Mann befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich wie vorgeschrieben möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro.
Aus dem Gesetz ergibt sich keine Überlegungsfrist
Der Bußgeldsenat des OLG hat diese Entscheidung jetzt bestätigt: Eine Rettungsgasse müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden, betonte das Gericht. Einem Autofahrer stehe auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.
Fahrverbot wurde nicht verhängt
Der Mann muss jetzt die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.