Ret­tungs­gas­se muss auf der Au­to­bahn so­fort ge­bil­det wer­den

Au­to­fah­rer müs­sen bei sto­cken­dem Ver­kehr auf der Au­to­bahn so­fort eine Ret­tungs­gas­se bil­den, damit Ret­tungs­fahr­zeu­ge eine Un­fall­stel­le un­ge­hin­dert er­rei­chen kön­nen. Dies hat der Bu­ß­geld­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Ol­den­burg jetzt klar­ge­stellt. Schritt­ge­schwin­dig­keit oder Still­stand müss­ten nicht erst über eine ge­wis­se Zeit an­dau­ern. Ein Pkw-Fah­rer habe hier keine Über­le­gungs­frist, teil­te das Ge­richt am Frei­tag mit.

Mann be­fuhr mitt­le­re Spur eher links­sei­tig

Ein Au­to­fah­rer aus Gü­ters­loh war in dem kon­kre­ten Fall auf der A 1 Rich­tung Os­na­brück in Höhe Lohne un­ter­wegs. Der Ver­kehr auf der drei­spu­ri­gen Au­to­bahn war ins Sto­cken ge­ra­ten und teil­wei­se zum Er­lie­gen ge­kom­men. Viele Fahr­zeu­ge hat­ten be­reits eine Ret­tungs­gas­se ge­bil­det. Der Mann be­fuhr da­ge­gen die mitt­le­re Spur eher links­sei­tig, wäh­rend die an­de­ren Fahr­zeu­ge sich wie vor­ge­schrie­ben mög­lichst rechts auf der Mit­tel­spur hiel­ten. Das Amts­ge­richt Ve­ch­ta ver­ur­teil­te den Mann zu einer Geld­bu­ße von 230 Euro.

Aus dem Ge­setz er­gibt sich keine Über­le­gungs­frist

Der Bu­ß­geld­se­nat des OLG hat diese Ent­schei­dung jetzt be­stä­tigt: Eine Ret­tungs­gas­se müsse nach § 11 Abs. 2 StVO ge­bil­det wer­den, so­bald Fahr­zeu­ge mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fah­ren oder zum Still­stand kom­men. Schritt­ge­schwin­dig­keit oder Still­stand müss­ten nicht erst über eine ge­wis­se Zeit an­dau­ern. Die Ret­tungs­gas­se müsse viel­mehr so­fort ge­bil­det wer­den, be­ton­te das Ge­richt. Einem Au­to­fah­rer stehe auch keine Über­le­gungs­frist zu. Eine sol­che sei dem Ge­setz nicht zu ent­neh­men. Dies gelte im Üb­ri­gen umso mehr, als der Fah­rer im vor­lie­gen­den Falle – wie si­cher meis­tens – wegen des Stop-and-Go-Ver­kehrs mit län­ge­ren Still­stand­pha­sen habe rech­nen müs­sen.

Fahr­ver­bot wurde nicht ver­hängt

Der Mann muss jetzt die Geld­bu­ße zah­len und die Ver­fah­rens­kos­ten tra­gen. Ein Fahr­ver­bot wurde nicht ver­hängt, weil es zu kei­ner kon­kre­ten Be­hin­de­rung eines Ret­tungs­fahr­zeugs ge­kom­men war.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss(Owi) 137/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2022.

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