OLG Oldenburg ordnet Inhaftierung eines Albaners zwecks Auslieferung in sein Heimatland an

Der Erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Inhaftierung eines Albaners zum Zweck der Auslieferung in sein Heimatland angeordnet. Der Senat begründet diesen Schritt in seinem Beschluss vom 23.12.2016 mit Fluchtgefahr (Az.: 1 Ausl 52/16). Der Betroffene war zuvor von einem albanischen Gericht in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Verkauf ihm nicht gehörender Möbel

Der 42-Jährige hatte ihm nicht gehörende Möbel in einem albanischen Gebrauchtwarenmarkt verkauft. Der Verurteilte hielt sich später im Emsland auf und wurde nach dem Urteil über Interpol gesucht. Er konnte wenig später festgenommen werden.

Mindestrechte der Verteidigung trotz Verhandlung in Abwesenheit gewahrt

Eine Auslieferung von Deutschland ins Ausland kann abgelehnt werden, wenn bei der zugrundeliegenden ausländischen Verurteilung die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind. Dies war nach der Entscheidung des OLG indes nicht der Fall. Zwar hätte das albanische Gericht in Abwesenheit des 42-Jährigen verhandelt. Dieser hätte sich dem Verfahren in Albanien aber freiwillig durch Flucht entzogen. Außerdem sei er in Albanien durch einen Verteidiger vertreten gewesen.

Kein Widerspruch zu Grundsätzen deutscher Rechtsordnung

Vor diesem Hintergrund konnte das OLG eigenen Angaben zufolge keinen Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung feststellen. Der Verurteilte dürfe daher nach Albanien ausgeliefert werden. Zur Sicherstellung der Auslieferung muss der Albaner jetzt in Auslieferungshaft.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 Ausl 52/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2017.

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