Möbelhaus muss trotz Corona-Schließung volle Miete für Lagerhalle zahlen
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Ein Möbelhaus, das während des Corona-Lockdowns Ende 2020 schließen musste, durfte die Miete für eine angemietete Lagerhalle nicht kürzen. Dies hat am 29.03.2022 das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown nicht betroffen gewesen, da die Firma während des Lockdowns Möbel online und auch stationär über "click & collect" verkauft habe. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG: Kein Anspruch auf Anpassung der Miete für Lagerhalle

Das Möbelhaus hatte sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Vermutung Art. 240 § 7 EGBGB berufen. Das Landgericht Osnabrück hatte das Möbelhaus noch berechtigt gesehen, die Miete für die angemietete Lagerhalle zu reduzieren. Das OLG sah dies aber anders und verneinte einen Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über "click & collect" getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten (Az.: 2 U 234/21). Die Revision hat das OLG zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die neue Gesetzesregelung (Art. 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2022.