Junge Erwachsene will sich von ehemaligem Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen
Eine 21-jährige Frau wollte sich von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Sie hatte gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt gelebt. Die Beziehung der Mutter zu dem Mann war dann auseinandergegangen. Der Lebensgefährte und die 21-Jährige beriefen sich auf § 1772 BGB. Danach kann die Volladoption eines Erwachsenen dann ausgesprochen werden, wenn er bereits als Kind in der Familie des Adoptionswilligen gelebt hat und sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat. Das Amtsgericht lehnte eine Volladoption ab.
OLG: Volladoption vorliegend nicht zulässig
Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt und entschieden, dass eine Volladoption nicht zulässig sei. Trotz bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses seien bei der Frage, ob eine Volladoption ausgesprochen werden könne, auch die Interessen der Eltern des zu Adoptierenden zu berücksichtigen. Denn zu diesen würden im Fall einer Volladoption die verwandtschaftlichen Bande vollständig durchschnitten. Die Interessenabwägung spreche vorliegend gegen eine Volladoption.
Interesse der Mutter an Fortbestand verwandtschaftlicher Beziehung vorrangig
Die Mutter der jungen Frau sei von den Adoptionsabsichten emotional tief betroffen. Hinzu komme die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die körperlich und psychisch schwer erkrankt sei und möglicherweise in der Zukunft auch einmal Unterhalt von ihrer Tochter würde beanspruchen können. In einem solchen Fall überwögen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption.