Keine Körperverletzung durch Corona-Schnelltest an Schule

Eine Mutter wollte nach einer vom Gesundheitsamt durchgeführten Corona-Schnelltestung in der Schulklasse ihres Kindes eine Anklage wegen Körperverletzung erzwingen. Das letztlich befasste Oberlandesgericht Oldenburg erteilte dem aber mangels hinreichenden Tatverdachts eine Absage. Ein von der Mutter vorgelegtes ärztliches Attest könnte aber für die ausstellende Ärztin noch ein juristisches Nachspiel haben.

Mutter zeigte Mitarbeiter des Gesundheitsamts nach Corona-Schnelltest in Schule an

Das Gesundheitsamt Aurich führte bei den Schülerinnen und Schülern einer 4. Klasse einen Corona-Schnelltest durch, nachdem einige von ihnen Kontakt mit einem positiv getesteten Kind hatten. Die Mutter eines der Kontaktkinder zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.

OLG: Kein hinreichender Tatverdacht – Schnelltest nach IfSG zulässig

Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die ebenfalls eine Anklageerhebung ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das OLG an, das jetzt den Antrag der Mutter verworfen hat. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig, aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 IfSG zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen.

Juristisches Nachspiel wegen fragwürdigen Attests möglich

Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB). Ob gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021 - 1 Ws 141/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2021.