Mutter zeigte Mitarbeiter des Gesundheitsamts nach Corona-Schnelltest in Schule an
Das Gesundheitsamt Aurich führte bei den Schülerinnen und Schülern einer 4. Klasse einen Corona-Schnelltest durch, nachdem einige von ihnen Kontakt mit einem positiv getesteten Kind hatten. Die Mutter eines der Kontaktkinder zeigte den zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamts wegen Körperverletzung im Amt an. Sie legte dazu ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll.
OLG: Kein hinreichender Tatverdacht – Schnelltest nach IfSG zulässig
Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliege. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg ein, die ebenfalls eine Anklageerhebung ablehnte. Auch mit dieser Entscheidung war die Mutter nicht zufrieden und rief das OLG an, das jetzt den Antrag der Mutter verworfen hat. Er sei bereits aus formellen Gründen unzulässig, aber auch in der Sache unbegründet. Denn es liege kein hinreichender Tatverdacht einer Körperverletzung im Amt vor. Der Schnelltest sei nach § 25 IfSG zulässig gewesen. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen.
Juristisches Nachspiel wegen fragwürdigen Attests möglich
Darüber hinaus sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei mehr als fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergebe sich gegen sie vielmehr der Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 StGB). Ob gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt abzuwarten.