OLG Oldenburg bejaht Beibehaltung einer Minderjährigen-Ehe im Ausnahmefall

Eine gesetzlich verbotene Ehe mit einer Minderjährigen ist bei Vorliegen einer besonderen Härte nicht aufzuheben. Ein solcher Fall kann angenommen werden, wenn infolge der Aufhebung einer der Eheleute das EU-Freizügigkeitsrecht und in der Folge auch das Aufenthaltsrecht verlieren würde. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Hinweisbeschluss vom 18.04.2018 entschieden (Az.: 13 UF 23/18, BeckRS 2018, 8309).

Minderjährige Rumänin heiratete im Heimatland

Der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie - die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden. Der Antragsteller sah in der Eheschließung einen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen und stellte Antrag auf Aufhebung der Ehe. Nachdem das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, legte der Antragsteller Beschwerde ein.

OLG sieht durch Aufhebung der Ehe besondere Härte

Das Oberlandesgericht befand, dass die Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde, weil dadurch ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt würde und hat deshalb einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ermögliche es, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten dürfe und dann auch seinen Ehegatten mitbringen könne.

Betroffene würde Aufenthaltsrecht verlieren

Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Eheschließung ohne Zwang erfolgt war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. Darüber hinaus wird die Ehefrau im Dezember 2018 volljährig. In der Gesamtschau würde sich eine Aufhebung der Ehe daher als besondere Härte darstellen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2018 - 13 UF 23/18

Redaktion beck-aktuell, 9. August 2018.

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