OLG Oldenburg: Kein Versicherungsschutz bei dreister Lüge

Viele Arbeitnehmer schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, um im Ernstfall abgesichert zu sein. Dabei muss man sich aber auch selbst korrekt verhalten, sonst darf die Versicherung möglicherweise fristlos kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Hinweisbeschluss vom 28.11.2016 deutlich gemacht und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt. Der Kläger hat in der Folge seine Berufung zurückgenommen (Az.: 5 U 78/16).

Berufsunfähigkeit fingiert

Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufsunfähigkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesundheitszustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Wegen seines augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustands stellte die Versicherung weitere Recherchen im Internet an und förderte aktuelle Bilder des Klägers zutage, auf denen dieser als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von der Versicherung eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger seine Dienstleistungen als Küchenbauer an.

OLG: Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage gegen die von der Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung gewandt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Dies bestätigte das OLG im Hinweisbeschluss. Bei solch einem Verhalten dürfe die Versicherung den Vertrag – auch für die Zukunft – fristlos kündigen. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei.

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich, so das OLG weiter. Denn anderenfalls hätte jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.11.2016 - 5 U 78/16

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2016.

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