Kein Schmerzensgeld für Quarantäne

Eine Quarantäne-Anordnung wegen des Kontakts mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person begründet keine Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat. Hierauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg in zwei Fällen hingewiesen und Schmerzensgeldansprüche der Betroffenen verneint. Die Quarantäne sei angesichts der pandemiebedingten schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft als geringfügiges Opfer hinzunehmen.

Quarantäne für komplette Familie angeordnet

Der Landkreis Vechta hatte zunächst für eine Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet, nach einem positiven PCR-Test der Mutter auch für den Vater und die beiden Kinder. Die Familie begehrte später Schmerzensgeld vom Landkreis. Sie argumentierte, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Methode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Die Berufung der Kläger vor dem OLG blieb ohne Erfolg. 

Quarantäne-Anordnung auch für "Ansteckungsverdächtige" rechtmäßig Quarantäne-Anordnung gegenüber Lehrerin trotz negativen PCR-Tests rechtens

Das Vorgehen des Landkreises sei rechtmäßig gewesen, so der Senat. Dieser habe zu Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäne-Anordnung insgesamt verhältnismäßig. In einem zweiten Fall hatte eine Lehrerin – ebenfalls aus dem Landkreis Vechta – mit einer ähnlichen Argumentation geklagt. Auch sie hatte vor dem OLG Oldenburg keinen Erfolg. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäne-Anordnung wegen der aufgrund der längeren Inkubationszeit einer COVID-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr rechtmäßig gewesen, so das Gericht.

Durch Quarantäne bedingte Freiheitsbeschränkung hinzunehmen

In beiden Fällen hat das OLG darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele. Diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zugunsten der Gemeinschaft ab, das ohnehin weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne. Die Kläger haben ihre Berufungen nach Hinweisbeschlüssen des OLG jeweils zurückgenommen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2022 - 6 U 15/22

Britta Weichlein, 2. Juni 2022.