OLG Oldenburg: Schule haftet nicht für Sturz einer Mutter nach Elternabend

Wer für ein Grundstück verantwortlich ist, muss grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich bestimmungsgemäß darauf aufhält, zu Schaden kommt. Allerdings muss ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage einer Mutter abgewiesen, die nach einem Elternabend im Dunkeln auf dem Schulgelände gestürzt war und sich dabei verletzt hatte. Die Frau hatte vom Schulträger Schadenersatz und Schmerzensgeld von zusammen rund 15.000 Euro verlangt (Beschluss vom 07.05.2018, Az.: 4 U 1/18).

Außenbeleuchtung war ausgefallen

Die Klägerin war nach dem Elternabend im Dunklen auf einer zum Schulgelände gehörenden Treppe zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Klägerin meint, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls hätte durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein müssen. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Auch Besucher muss sorgsam sein

Zwar müsse der Schulträger grundsätzlich dafür sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse, so das OLG. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Treppe wurde grundsätzlich ausreichend beleuchtet

Der Schulträger habe die Treppenstufen durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend beleuchtet. Weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Notfallbeleuchtung für den Fall, dass die Hauptbeleuchtung ausfalle, hält das OLG für nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, als die Beleuchtung nur wenige Wochen zuvor vollständig erneuert worden sei und sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befunden hätten.

Klägerin hätte sich anders verhalten müssen

Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen, heißt es im Beschluss weiter. Der Hausmeister hatte ausgesagt, die Beleuchtung jeden Nachmittag zu kontrollieren. Das OLG wies auch darauf hin, dass die Frau sich nicht richtig verhalten habe. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahegelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.05.2018 - 4 U 1/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2018.

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