Kein Gutglaubenserwerb eines unterschlagenen Lamborghinis auf Imbiss-Parkplatz
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Der gutgläubige Erwerb eines Autos, das unterschlagen wurde, kann an den Gesamtumständen des Kaufs scheitern. Dies gilt laut Oberlandesgericht Oldenburg selbst dann, wenn die Original-Zulassungsbescheinigungen vorgelegt wurden. Besondere Vorsicht sei beim Erwerb eines Luxusfahrzeugs geboten, wenn dieses erst kurz zuvor in Deutschland zuglassen worden sei. Jedenfalls müsse der nächtliche Verkauf auf einem Imbiss-Parkplatz Zweifel wecken.

Abschluss des Kaufvertrags nachts in Schnellrestaurant

Der im Emsland ansässige Beklagte meldete sich auf eine Anzeige im Internet, in der ein Lamborghini zum Kauf angeboten wurde. Er kam in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Man traf sich zunächst auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden, wo der Beklagte das Fahrzeug besichtigte, und verabredete die Übergabe wenige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt. Am verabredeten Tag erschienen sie mit erheblicher Verspätung gegen 23 Uhr beim Treffpunkt und gaben an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Der Kaufvertrag wurde sodann gegen 1.00 Uhr nachts in einem Schnellrestaurant unterschrieben.

Fahrzeug in Spanien unterschlagen

Dem Beklagten wurde die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Es ergaben sich auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen. Der Beklagte gab seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte an die Brüder weitere 70.000 Euro in bar. Er erhielt neben dem Auto die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel. Als der Beklagte das Fahrzeug auf sich anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der spanische Eigentümer hatte das Auto an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug weg und wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

OLG: Gutgläubiger Erwerb scheitert an grober Fahrlässigkeit des Käufers

Der spanische Kläger verlangte nun als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das LG Osnabrück wies die Klage ab. Der Beklagte habe gutgläubig gemäß § 932 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erworben, da er nicht gewusst habe, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei, und auch nicht grob fahrlässig gehandelt habe.Das OLG Oldenburg sah dies anders. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig gewesen, dass der Beklagte habe stutzig werden müssen. Er habe allein mit den als Vermittlern auftretenden Brüdern verhandelt, ohne in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder sich eine Vollmacht der Brüder vorlegen zu lassen. Ort und Zeit des Kaufvertrages, die Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler für eine Hochzeitsfeier, die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers – all dies hätte den Beklagten zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Er könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Der Beklagte muss das Auto nun an den spanischen Kläger herausgeben.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2023 - 9 U 52/22

Redaktion beck-aktuell, 13. April 2023.