Corona: Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung

Bei der Frage, ob bei einer Betriebsschließung wegen Corona die Betriebsschließungsversicherung greift, kommt es laut Oberlandesgericht Oldenburg auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Weil im konkreten Fall in den Versicherungsbedingungen COVID-19 nicht erwähnt wurde, scheide ein Anspruch aus dieser Versicherung aus, urteilten die Richter. Die Revision wurde zugelassen.

Hotelier verlangte von Versicherung Ersatz für "Corona-Verluste"

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch "Corona-Verluste" ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren. So auch in diesem Fall. Hier hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

COVID-19 nicht in Versicherungsbedingungen genannt

Zunächst hatte das Landgericht die Klage des Hoteliers abgewiesen, nun hat das OLG diese Entscheidung bestätigt und einen Anspruch verneint. Denn in den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten Bezug genommen worden. COVID-19 sei nicht dabei gewesen, so der Erste Senat. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Anspruch, da es auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme.

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021 - 1 U 10/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2021.