Ehemann muss nach Scheidung vereinbarte "Abendgabe" zahlen

Ein Ehemann, der bei seiner Eheschließung in Libyen für den Fall einer Scheidung die Verpflichtung zur Zahlung einer sogenannten Abendgabe eingegangen ist, bleibt hieran nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" gebunden. Ein Umzug nach Deutschland ändere hieran nichts, auch wenn die Ex-Frau in Deutschland Sozialleistungen bezieht, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Auch den Einwand fehlenden eigenen Erwerbseinkommens des Ehemannes ließ das Gericht nicht gelten.

Streit um Zahlung von "Abendgabe" nach Scheidung

Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Fall einer Scheidung eine sogenannte Abendgabe in Höhe von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden. Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Er meinte, die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in ihrem Heimatland keine staatliche Absicherung. Hier in Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe jetzt in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

OLG: Keine Gründe für Vertragsanpassung

Das OLG hat nun die rechtliche Bewertung der Vorinstanz bestätigt und den Ex-Mann zur Zahlung der Abendgabe verpflichtet. Eine Vertragsanpassung sei zum einen nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre Leistung, welche die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe gemäß § 94 SGB XII auf den Staat über. Zum anderen führe auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können, so das Gericht.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2022 - 13 UF 82/21

Redaktion beck-aktuell, 21. Juli 2022.