Spiekerooger Lärmschutzverordnung verbietet Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Ein Inselbewohner hatte in der Silvesternacht des Jahreswechsels von 2016 auf 2017 eine Batterie Feuerwerkskörper abgebrannt, was nach der Lärmschutzverordnung der Insel verboten ist. Das daraufhin verhängte Bußgeld von 100 Euro wollte er nicht akzeptieren und klagte erfolglos vor dem Amtsgericht.
Kläger sieht Verbot nicht von Lärmschutz getragen
Der Betroffene legte Berufung ein. Er ist der Ansicht, die Lärmschutzverordnung der Insel Spiekeroog sei nichtig. Das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm, auf dessen Grundlage die Lärmschutzverordnung der Insel erlassen wurde, komme nicht als Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot in Betracht. Denn die Inselgemeinde habe das Verbot nicht zum Lärmschutz erlassen, sondern nur, um ihr besonderes Image zu unterstreichen und ihr Engagement für den Naturschutz und ihre enge Beziehung zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer zu betonen. Außerdem sei er in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt.
OLG: Feuerwerksverbot auf der Insel nicht zu beanstanden
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Lärmschutzverordnung der Insel und das darin enthaltene Feuerwerksverbot seien wirksam. Das Verbot diene ersichtlich der Vermeidung von Lärm und sei daher von der Rechtsgrundlage gedeckt. Dass die Inselgemeinde daneben auch ihre Naturnähe zum Ausdruck bringen wolle, sei unschädlich. Auch das Recht des Mannes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sei nicht verletzt, zumal in der Lärmschutzverordnung für Einzelfälle die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Verbot vorgesehen sei.