OLG Oldenburg: Beim "Schlooten" ist auf Nachbars Bäume Rücksicht zu nehmen

Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen – auch ein Graben zum Nachbargrundstück muss ab und zu gereinigt werden – "schlooten", wie man im Nordwesten sagt. Kommen dabei Bäume der Nachbarn zu Schaden, so haften der Grundstückseigentümer und das mit dem "Schlooten" beauftragte Unternehmen als Gesamtschuldner. Hierauf wies das Oberlandesgericht Oldenburg hin und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Aurich. Auf den Beschluss vom 03.11.2016 haben die Beklagten sodann ihre Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgenommen (Az.: 14 U 96/16).

Beim Schlooten sieben Bäume der Nachbarn beschädigt

Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro, den die Nachbarn von der Grundstückseigentümerin und dem Unternehmer ersetzt haben wollten. Die Nachbarn klagten vor dem LG Aurich.

Gegenseitige Schuldzuweisungen

Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Grundstückseigentümerin meinte, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Unternehmer fachgerecht arbeiten und keine Baumwurzeln der Nachbarn beschädigen werde. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, er hätte sich seinerseits darauf verlassen können, dass die Grundstückseigentümerin sich mit ihren Nachbarn abgesprochen habe. Das LG gab keinem der beiden Beklagten Recht

LG: Grundstückseigentümerin und Unternehmen haften gesamtschuldnerisch

Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch der Unternehmer müssten für den Schaden einstehen, so das LG. Der Unternehmer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Nachbarn, auch wenn sie nichts gegen das Schlooten als solches auszusetzen hatten, mit der Beschädigung ihrer Baumwurzeln einverstanden gewesen seien. Die Grundstückseigentümerin hätte sicherstellen müssen, dass die Arbeiten vorsichtig und unter Schutz der Baumwurzeln durchgeführt würden. Das gelte um so mehr, als sie bereits vor Beginn der Arbeiten auf die Gefahr für die Bäume hingewiesen worden sei.

OLG bestätigt gesamtschuldnerische Haftung

Das OLG hat die Entscheidung des LG Aurich bestätigt. Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer haften danach als Gesamtschuldner. Damit können die klagenden Nachbarn sich aussuchen, wen sie für den Schaden in Anspruch nehmen wollen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - 14 U 96/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2017.

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