Beim Schlooten sieben Bäume der Nachbarn beschädigt
Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro, den die Nachbarn von der Grundstückseigentümerin und dem Unternehmer ersetzt haben wollten. Die Nachbarn klagten vor dem LG Aurich.
Gegenseitige Schuldzuweisungen
Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Grundstückseigentümerin meinte, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Unternehmer fachgerecht arbeiten und keine Baumwurzeln der Nachbarn beschädigen werde. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, er hätte sich seinerseits darauf verlassen können, dass die Grundstückseigentümerin sich mit ihren Nachbarn abgesprochen habe. Das LG gab keinem der beiden Beklagten Recht
LG: Grundstückseigentümerin und Unternehmen haften gesamtschuldnerisch
Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch der Unternehmer müssten für den Schaden einstehen, so das LG. Der Unternehmer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Nachbarn, auch wenn sie nichts gegen das Schlooten als solches auszusetzen hatten, mit der Beschädigung ihrer Baumwurzeln einverstanden gewesen seien. Die Grundstückseigentümerin hätte sicherstellen müssen, dass die Arbeiten vorsichtig und unter Schutz der Baumwurzeln durchgeführt würden. Das gelte um so mehr, als sie bereits vor Beginn der Arbeiten auf die Gefahr für die Bäume hingewiesen worden sei.
OLG bestätigt gesamtschuldnerische Haftung
Das OLG hat die Entscheidung des LG Aurich bestätigt. Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer haften danach als Gesamtschuldner. Damit können die klagenden Nachbarn sich aussuchen, wen sie für den Schaden in Anspruch nehmen wollen.