OLG Oldenburg: Autohändler haftet bei nicht ausreichend kenntlich gemachtem Auftragsverkauf für Mängel

Ein Autohändler, der beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend deutlich macht, dass der Gebrauchtwagen von ihm im Auftrag eines Kunden verkauft wird, kann sich nicht auf einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der Gewährleistungshaftung berufen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg hingewiesen. Hintergrund ist, dass die Gewährleistungshaftung vertraglich nur beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson ausgeschlossen werden kann (Az.: 1 U 28/18).

Autokauf über Internetanzeige eines Autohauses

Der Kläger hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde "im Kundenauftrag angeboten". Der Kläger - der nicht perfekt Deutsch sprach - wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Händler soll für Motorschaden einstehen

Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2.700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können.

OLG: Händler selbst Verkäufer geworden

Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab. Vor dem OLG Oldenburg hatte der Kläger dagegen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein - und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen.

Vertretung nicht hinreichend deutlich gemacht

Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten. Dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst sei man nach § 164 Abs. 2 BGB selbst Vertragspartner. Nach dem Hinweis des OLG auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt.

OLG Oldenburg - 1 U 28/18

Redaktion beck-aktuell, 14. März 2019.

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