Metallspitze des Operationsinstruments verblieb im Knie des Patienten
Der 46-Jährige Kläger hatte sich bei einem Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstruments. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte. Einen Tag später stellte sich der Mann bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fäden ziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut bei dem Arzt. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstruments tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.
LG: Arzt haftet für groben Behandlungsfehler
Das Landgericht sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Die Tatsache, dass der Arzt, nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, nicht alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Sowohl der Kläger, der ein höheres Schmerzensgeld erstrebte, als auch der Beklagte legten Berufung ein.
OLG spricht Kläger höheres Schmerzensgeld zu
Das OLG hat nur der Berufung des Klägers stattgegeben und diesem nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Es sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Mann einen dauerhaften Knorpelschaden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Gehen und Stehen erlitten habe, was den vormals sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung erheblich einschränke. Insbesondere sei aber auch das ganz erhebliche Verschulden des Arztes zu berücksichtigen.
Untätigkeit des Arztes war grob fahrlässig
Der Arzt habe am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fädenziehen habe er es für nötig befunden, abzuklären, ob die Metallspitze im Knie des 46-Jährigen verblieben war. Erst nachdem die Spitze bereits Schäden verursacht und der Mann mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig geworden sei, sei der Arzt tätig geworden. Dem Arzt sei daher der Vorwurf jedenfalls gröbster Fahrlässigkeit zu machen. Dies mache eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erforderlich.