Amateurfußballer muss Schmerzensgeld für Treffer ins Gesicht zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg  hat einen Amateurfußballer zu Schmerzensgeld verurteilt, der bei einem Schuss während des Aufwärmens eine Frau, die neben dem Tor stand, mit dem Ball ins Gesicht getroffen hatte. Beim Aufwärmtraining hätte er auf die anwesenden Personen Rücksicht nehmen müssen. Allerdings müsse sich die Frau ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Klägerin von Ball ins Gesicht getroffen

Die Klägerin wollte an einem Nachmittag im Januar ihre Tochter vom Fußballtraining in einer Turnhalle im Landkreis Cloppenburg abholen. Das Training der Kindermannschaft war bereits beendet, die Altherrenmannschaft, deren Trainingszeit sich anschloss, machte sich in der Halle warm. Die Klägerin wartete im Bereich des Fußballtores in der Halle auf ihre Tochter. Der Beklagte, Mitglied der Altherrenmannschaft, schoss während des Aufwärmtrainings Richtung Tor. Er traf dabei die Klägerin ins Gesicht. 

LG wies Klage ab 

Das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Frau ab. Im Rahmen des Hallensports – auch beim Aufwärmen – sei nicht zu vermeiden, dass Bälle auch einmal fehlgingen. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Spiel begonnen habe und ihr Aufenthalt am Tor daher gefährlich gewesen sei. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. 

OLG: Beklagter hätte beim Aufwärmen noch Rücksicht nehmen müssen

Das OLG gab der Frau teilweise Recht: Im konkreten Falle sei eine Haftungsquote von 70% zu 30% zu Gunsten der Klägerin gerechtfertigt, so der Senat. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Frau von einem festen, also mit einiger Kraft ausgeführten, Schuss getroffen wurde – und der Beklagte den Ball nicht nur in Richtung Tor gelupft hatte – und dass sie durch den Schuss erheblich verletzt wurde. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Der Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines erlaubten Risikos bewegt. Die Altherrenmannschaft sei noch beim Aufwärmtraining gewesen, das eigentliche Training habe noch nicht begonnen. Der Beklagte hätte daher auf die anwesenden Personen in der Halle Rücksicht nehmen müssen.

Klägerin muss sich Mitverschulden anrechnen lassen

Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden von 30% zuzurechnen. Ein solches Mitverschulden komme in Betracht, wenn jemand die Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Die Klägerin hätte sehen können, dass die Altherrenmannschaft bereits mit dem Ball spielte. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sich gerade in der Nähe des Tores aufzuhalten. 

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.10.2020 - 1 U 66/20

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2021.