"Abgasaffäre": Bei 2020 eingereichten Klagen können deliktische Ansprüche verjährt sein

In Abgasfällen kann die dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Schadensersatzansprüche Ansprüche bereits Ende 2019 abgelaufen sein. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 02.10.2020 hervor, das Ansprüche im Fall einer erst 2020 erhobenen Klage gegen Volkswagen verjährt sah.

Fahrzeug vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erworben

Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Pkw-Eigentümer, der sein von der Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatte. 2020 reichte er dann Schadensersatzklage gegen Volkswagen ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar. In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der Verjährung. Diese sei spätestens Ende 2019 eingetreten, weil der Kläger ab dem Jahr 2016 alle Umstände gekannt haben müsse, auf die er nun seinen Ersatzanspruch stützen wolle.

LG: Ansprüche Ende 2019 verjährt

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Osnabrück und gab der beklagten Volkswagen AG recht. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers seien aufgrund der Verjährung der Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche Haftung noch nicht abschließend geklärt gewesen seien, hindere den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die Verjährungsfrist habe demnach spätestens Ende des Jahres 2016 begonnen. Die Ansprüche seien damit Ende des Jahres 2019 verjährt.

OLG: Sach- und Rechtslage zur Haftung von VW war 2016 hinreichend eindeutig

Das OLG hat nun in zweiter Instanz das LG bestätigt. Volkswagen als Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass bereits 2016 alle betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben worden seien. Dass auch der Kläger in dem konkreten Verfahren ein solches Schreiben 2016 erhalten habe, habe er nicht überzeugend auszuschließen vermocht. Darauf komme es aber letztlich auch nicht an. Denn dem durchschnittlichen Halter sei es 2016 auch ohne ein solches Schreiben ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der "Abgasaffäre" betroffen war. Die Sach- und Rechtslage zur Haftung der Volkswagen AG sei zudem hinreichend eindeutig gewesen. Betroffene Fahrzeughalter hätten somit 2016 erkennen können, dass eine Klage gegen Volkswagen erfolgversprechend war. Fahrzeughalter, die dies nicht erkannt hätten, müssten sich jedenfalls dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen. Das genüge, um die Verjährung mit Schluss des Jahres 2016 in Gang zu bringen. Die Verjährungsfrist sei folglich Ende 2019, also vor Erhebung der Klage, abgelaufen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2020 - 11 U 76/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2020.