Zwar, so das OLG Oldenburg, sehe das Gesetz bei der (Ferienwohnungs-)Vermietung eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Der Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden. Allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Dies habe die Geschädigte hier nicht beweisen können.
Zu den Verbrennungen der Sechsjährigen war es bereits am ersten Tag des Urlaubs gekommen: Ihre Mutter hatte für das Frühstück in der Kaffeemaschine Kaffee gebrüht. Auf dem Weg zum Tisch löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Die Narben wird sie voraussichtlich ihr Leben lang behalten.
Sie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kanne sei schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen. Schon in erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg: Das LG Oldenburg verwies auf die AGB, die Teil des Mietvertrages geworden seien und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschlössen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.
Umfassende Haftung – aber nur für bereits vorhandene Mängel
In die gleiche Kerbe schlug auch das OLG: Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch AGB unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden. Dafür hätten die Mängel aber schon bei Vertragsschluss vorliegen müssen (Urteil vom 25.11.2024 – 9 U 40/23, BeckRS 2024, 32749). Das aber sei hier nicht bewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.
Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Geschädigten damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Das OLG konnte auch nicht feststellen, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.