Reitsand: "Durchaus nutzbar" reicht nicht

Reitsand muss trittfest sein. Ist er das nicht, können sich die Pferde leichter verletzen und es ist von einem Mangel auszugehen, so das OLG Oldenburg.

Die Betreiberin der Reitanlage beauftragte eine auf Reitsand spezialisierte Firma mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens. Rund 12.000 Euro kostete sie das. Doch als der Boden fertig war, zeigte sich die Reitanlagenbetreiberin unzufrieden: Der Sand sei zu tief, zudem weder scher- noch rutschfest. Aufgrund seiner Zusammensetzung führe er bei den Pferden zu einer verstärkten Belastung der Gelenke und Hufen sowie zu einem erhöhten Verletzungsrisiko. Auch enthalte der Sand Mikroplastik.

Die Reitsandfirma lehnte eine Nachbesserung konsequent ab, sodass die Inhaberin der Reitanlage schließlich selbst tätig wurde. Sie ließ den Sandboden vollständig entfernen und einen neuen Boden einbauen. Dieses Mal fielen Kosten in Höhe von 17.000 Euro an, die sie von der Reitsandfirma erstattet haben wollte. Als diese nicht zahlte, zog die Betreiberin der Reitanlage vor Gericht.

Für reiterliche Nutzung ungeeignet

Das LG Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und sprach der Betreiberin die 17.000 Euro zu. Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Er sei für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Damit entspreche der Reitsand nicht der üblich zu erwartenden Beschaffenheit.

Vom Einwand der Reitsandfirma, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, zeigte sich das LG unbeeindruckt: eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung einer Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht. Somit sei der Anspruch der Betreiberin auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht herabzusetzen.

Nicht überzeugt war das LG jedoch vom Vortrag der Reitanlagenbetreiberin, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe. Auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor habe letztlich nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.

"Kleine Einschränkungen" gleichwohl Einschränkungen

Das OLG Oldenburg bestätigte das Urteil des LG (Beschluss vom 16.10.2025 – 9 U 22/25, rechtskräftig). . Auch ein zweites, von der Reitsandfirma eingereichtes Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand "– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre", änderte an der Einschätzung des OLG nichts. "Kleinere Einschränkungen" bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen.

Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung des Sandes sowie der gesamten Reithalle essenziell und dürfe im Reitsportbetrieb üblicherweise erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Mensch möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2025 - 9 U 22/25

Redaktion beck-aktuell, sst, 11. März 2026.

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