Akkubrand nach Sturz: E-Bike-Akku muss nicht gewartet werden

Wer mit einem E-Bike einen leichten Sturz hinlegt, muss nicht damit rechnen, dass dadurch der Akku so beschädigt wurde, dass er in Flammen aufgehen könnte. Das OLG Oldenburg hielt einen Brand, der auf einen Carport übergriff, nicht für vorhersehbar.

Das Gericht äußerte sich (Hinweisbeschluss vom 12.03.2026 – 9 U 8/26) ganz grundsätzlich zu der Frage, inwiefern Brandgefahren durch Akkus besondere Vorsichtsmaßnahmen durch den Nutzer erforderlich machen können.

In dem Verfahren ging es um den Brand eines Carports, in dem das E-Bike der Mieterin eines Wohnhauses abgestellt war. Entstanden war der Brand durch das Entflammen des Akkus des Rades. Einige Wochen zuvor war der Sohn der Mieterin mit dem Fahrrad bei Glatteis gestürzt und gegen einen Bordstein gestoßen. Das Rad blieb dabei äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn weiterhin genutzt. Auch eine Beschädigung des Akkus war äußerlich nicht erkennbar.

Dennoch stellte sich die Gebäudeversicherung auf den Standpunkt, der Unfall hätte Anlass für eine Überprüfung des Akkus durch eine Fachwerkstatt sein müssen. Schließlich seien die Brandgefahren, die von Akkus ausgehen könnten, durch mediale Berichterstattung einer breiteren Bevölkerung bekannt.

Das OLG Oldenburg wollte so weit nicht gehen. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Allerdings umfasse dies nur Maßnahmen, die ein umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten durfte. Vorsichtiges Handeln sei dabei zwar zu erwarten, allerdings nur in vernünftigen Grenzen. Für eine Überprüfungspflicht hätte daher eine nahe liegende Möglichkeit bestehen müssen, dass Rechtsgüter anderer in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

Kein allgemeines Bewusstsein einer Brandgefahr

Eben diese Möglichkeit konnte das Gericht hier nicht erkennen. Zwar werde in den Medien in der Tat immer mal wieder über Brände durch Lithium-Ionen-Akkus berichtet. Andererseits fänden derartige Akkus eben auch in großer Zahl Verwendung in zahlreichen Alltagsgegenständen, etwa Smartphones, Tablets oder Drohnen. Hierfür seien sie ohne Einschränkungen zugelassen. Trotz der Berichterstattung über einzelne Schadensereignisse bestehe daher kein allgemeines Verkehrsbewusstsein einer entsprechenden Brandgefahr.

Ebenso wenig bestehe eine gesetzlich vorgeschriebene Wartungsverpflichtung. Auch die Sicherheitshinweise des Herstellers enthielten weder eine Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus. Dies gelte auch für von E-Bikes, die schon durch ihren Gebrauch im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind. Dementsprechend dürften Verbraucher auch darauf vertrauen, solche Akkus auch nach einem Sturz weiter gefahrlos nutzen zu können. 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.03.2026 - 9 U 8/26

Redaktion beck-aktuell, sbo, 9. April 2026.

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