Kauf unerkannt trächtiger Stute: Eigentum am Fohlen miterworben

Auch wenn eine Stute verkauft worden ist, von der angenommen worden war, dass sie einen eingesetzten Embryo verloren hatte, darf der Neueigentümer auch das Fohlen behalten. Mit der Einnistung des Embryos in der Gebärmutterschleimhaut verliere es seine Sonderrechtsfähigkeit, so das OLG Oldenburg. 

Ein Mann kaufte eine Stute, von der sich später herausstellte, dass sie beim Kauf bereits trächtig gewesen war. Die vorherige Eigentümerin hatte sie ursprünglich als "Leihstute" einsetzen wollen, war aber zum Verkaufszeitpunkt davon ausgegangen, dass sie den Embryo verloren hatte. Nachdem das Fohlen geboren worden war, verlangte der Eigentümer des ursprünglichen Muttertiers die Herausgabe des Hengstes. Er hatte weder vor dem LG noch in der Berufung Erfolg.

Untrennbar verbunden für 11 Monate

Mit der Einnistung des Embryos in die Gebärmutterschleimhaut verliert das befruchtete Ei seine Eigenständigkeit, so das OLG Oldenburg (Beschluss vom 11.09.2024 – 8 U 36/24). Nach § 93 BGB könne es nach der Nidation nicht mehr von der Leihstute getrennt werden und damit nicht Träger eines eigenen Rechts sein. Die Oldenburger Richterinnen und Richter hoben hervor, dass der Embryo bei Trennung von der Stute nicht hätte überleben können. Das Muttertier war damit wesentlich für das werdende Leben. Dass die Verbindung nur elf Monate angedauert habe, sei irrelevant.

Unabhängig davon, ob die Stute durch natürliche Zeugung oder durch Besamung oder Embryotransfer trächtig geworden sei, würde die Verkehrsanschauung die Stute und das sich entwickelnde Leben nicht als zwei selbstständige Sachen ansehen.

Mit der Nidation trete die Rechtsfolge des § 947 Abs. 2 BGB ein: Mit der Verbindung erwirbt der Eigentümer der Stute das Alleineigentum an dem Embryo. Mit der Geburt des Fohlens wird dem OLG zufolge die Sonderrechtsfähigkeit nicht wieder hergestellt, weil das zu unklaren Eigentumsverhältnissen führen würde. Der Embryo sei auch nicht als Zubehör nach § 97 BGB zu betrachten. 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.09.2024 - 8 U 36/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 16. September 2024.