Sauerstoffunterversorgung blieb zu lange unbemerkt
Zu der Schädigung war es gekommen, weil circa 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sogenannte Bradykardie). In diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sogenannter Wehenschreiber) für circa zehn Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter. Als nach zehn Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.
Ärzte hätten bei Verdacht auf kindlichen Herzfrequenzabfall anders reagieren müssen
Dieses Vorgehen stelle einen groben Behandlungsfehler dar, so das OLG unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, zum Beispiel durch eine sogenannte Kopfschwartenelektrode. Keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von zehn Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.
Weitere Vorwürfe gegen Klinik irrelevant
Weil die Beklagten bereits aus diesem Grund der Klägerin hafteten, musste sich das OLG mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der Geburt nicht sofort begonnen wurde, dass kein Beatmungsbeutel nach der Geburt zur Verfügung gestanden hatte, dass die Maskenbeatmung nach der Geburt versehentlich ohne Druck erfolgt und dass der verständigte Notarzt zehn Minuten zu spät erschienen war, nicht weiter auseinandersetzen.
Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt
Das OLG hat mit seinem Urteil ein im Wesentlichen gleichlautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen. Weil nur die Beklagten Berufung eingelegt hätten, habe sich das OLG mit der Frage eines höheren Schmerzensgeldes nicht befassen müssen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.