Nach Sex mit eineiigen Zwillingen: Wer ist der Vater?
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Ein Kind möchte seine Abstammung geklärt haben. Das Problem: Seine Mutter soll als Escort-Dame Sex mit eineiigen Zwillingen gehabt haben. Ein herkömmliches DNA-Gutachten führte nicht weiter, nun soll eine Sequenzierung des gesamten Genoms helfen. Das OLG Oldenburg hält das für zumutbar.

Der Zwilling, dessen Vaterschaft das Kind festgestellt wissen möchte, gab zu, dessen Mutter mehrmals bei einem Escort-Service gebucht und in seine Wohnung bestellt zu haben. Aber nicht nur er, sondern auch sein eineiiger Zwillingsbruder habe dort Sex mit ihr gehabt. Ein vom AG eingeholtes DNA-Gutachten brachte keine Klärung. Danach stand zwar fest, dass einer der beiden der Vater des Kindes ist, aber nicht, wer von ihnen – eine Zuordnung sei mit einem herkömmlichen DNA-Gutachten nicht möglich, erläuterte das beauftragte Institut.

Daraufhin beschloss das AG auf Anregung des Instituts die Einholung eines weiteren Gutachtens, um das gesamte Genom sequenzieren zu lassen. Mit dieser Methode ließen sich winzige Mutationen aufspüren, anhand derer sich eineiige Zwillinge unterscheiden ließen, erklärte das Institut – Kostenpunkt: ca. 60.000 Euro.

Die dafür erforderlichen genetischen Untersuchungen wollte der potentielle Vater aber nicht mitmachen. Er sah das Verfahren bislang kaum praxiserprobt, er wolle nicht als Versuchskaninchen dienen. Das ließ schon das AG nicht gelten, die anschließende sofortige Beschwerde des Mannes wies auch das OLG Oldenburg mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss zurück (Beschluss vom 14.01.2025 - 13 WF 93/24).

Interesse des Kindes an Klärung seiner Abstammung überwiegt

Er wie auch sein Bruder müssten die weiteren Untersuchungen dulden, sie seien ihnen zumutbar. Eine Entscheidung des OLG Celle von 2013, das die Anwendung der Gesamt-Genom-Sequenzierung damals nur für einen theoretischen Ansatz und daher für unzumutbar erachtete, hält das OLG Oldenburg in Anbetracht des 2014 von der Firma des eingeschalteten Sachverständigen entwickelten Tests für überholt. Der Test sei nach dessen Angaben in fünf gerichtlichen Verfahren (vier in Deutschland, eins in den USA) erfolgreich angewendet worden.

Das OLG räumt ein, dass es auch mit der Sequenzierung des gesamten Genoms keine Garantie gebe, dass der Kindesvater festgestellt wird. Zudem greife die Untersuchung des gesamten Genoms erheblich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Im Rahmen der Abwägung sei aber dem Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung der Vorrang einzuräumen. Das OLG unterstreicht dabei die Bedeutung, die die Kenntnis der eigenen Abstammung für die Entwicklung der Persönlichkeit hat. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.01.2025 - 13 WF 93/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 4. März 2025.

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