OLG Nürnberg: Tierschutz als Kriterium für Zuweisung von Hunden bei Haushaltsauseinandersetzung

Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gemäß § 1361a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Im vorliegenden Fall kam als nachrangiges Kriterium der Tierschutz zum Tragen, der gebot, die Tiere nicht zu trennen und erneut umzusiedeln. Alle Tiere verblieben daher bei der Ehefrau, bei der sie seit der Trennung lebten (Beschluss vom 07.12.2016, Az.: 10 UF 1429/16).

Hausratsteilungsverfahren: Ehemann begehrt Herausgabe von zwei Hunden

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, die in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Die Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben kurz nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort geführten Hausratsteilungsverfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das AG lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde zum OLG ein.

OLG: Zuweisung von Tieren nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen

Das OLG hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Es führt aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handele, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a BGB seien. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten gestanden hätten, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB erfolgen.

Tierschutz als nachrangiges Kriterium maßgeblich – Wertung des § 90a BGB zu berücksichtigen

Bei dieser Entscheidung sind laut OLG mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Es habe sich aber nicht feststellen lassen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hätten, seien Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich gewesen. Dabei sei die Wertung des § 90a BGB zu berücksichtigen, wonach Tiere keine Sachen seien, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

Körperliches Wohl der Hunde zwar weder bei Ehemann noch bei Ehefrau gefährdet

Das OLG stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern seien weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Erneuter Umgebungs- und Bezugspersonenwechsel für Hunde aber unzumutbar

Maßgeblich für das OLG war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hätten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson seien den Hunden nicht zumutbar.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016 - 10 UF 1429/16

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017.

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