Teure Liebe zur Papierakte: Kopierkosten für 7.000 Seiten werden nicht erstattet

Weil er keinen Laptop hatte, druckte ein Pflichtverteidiger eine über 7.000 Seiten umfassende Akte aus. Die Kopierkosten wollte er erstattet haben. Für eine Dokumentenpauschale bestehe aber wegen der Digitalisierung – bis auf Ausnahmefälle – kein Anlass mehr, erklärte das OLG Nürnberg.

Einem Pflichtverteidiger wurde der vollständige Akteninhalt digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) überlassen. Trotzdem druckte er 5.240 Seiten in Schwarz-Weiß und weitere 2.087 Seiten in Farbe aus. Er habe keinen Laptop, argumentierte der Anwalt, die Ausdrucke seien somit erforderlich gewesen und damit müssten ihm die Kopierkosten in Höhe von 1.872 Euro nach RVG erstattet werden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG sah das anders. Es sei nicht ersichtlich, dass der Ausdruck notwendig gewesen sei. Allein die Hinweise darauf, dass er über keinen Laptop verfüge, das LG auch noch mit der Papierakte gearbeitet habe und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei, reichten nicht aus. Bei der Strafkammer des LG fand er mehr Verständnis mit seiner Vorliebe für Papier. Diese gewährte ihm  eine Dokumentenpauschale von 1.298,70 Euro für 6.774 Seiten. Damit war wiederum der Bezirksrevisor nicht einverstanden. Seine Beschwerde beim OLG hatte Erfolg.

Die Dokumentenpauschale von 1.298,70 Euro stand dem Juristen laut OLG Nürnberg nicht zu, da der Ausdruck von über 7.000 Seiten der ihm digital überlassenen Akte zur sachgemäßen Bearbeitung des Falls nicht geboten gewesen sei (Beschluss vom 25.09.2024 – Ws 649/24). Die Richterinnen und Richter der Frankenmetropole schlossen sich der Rechtsprechung anderer OLG an und erklärten, dass wegen der fortschreitenden Digitalisierung – außer in besonderen Fällen, die darzulegen seien – kein Anlass mehr für Papierausdrucke bestehe.

Mit Blick auf den fehlenden Laptop erinnerten sie an § 5 BORA, wonach Anwälte die notwendige Ausstattung anschaffen müssten, so auch die Hardware für die Bearbeitung von E-Akten. Die elektronische Aktenbearbeitung gehöre mittlerweile zum Alltag. Die Papierakte sei auch nicht überlegen, wie die elektronische Suchfunktion und die Möglichkeit, Lesezeichen einzufügen, zeigten. Dass die elektronische Aktenführung in Strafsachen erst ab 1.1.2026 verpflichtend sei, ändere an der Bewertung nichts.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2024 - Ws 649/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. Februar 2025.

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