Keine Fristverlängerung für Antrag auf einstweilige Verfügung
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Unterlassungsansprüche aus Furcht vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen sind automatisch dringend, entscheidet das OLG Nürnberg. Wenn ein Anwalt aber um Fristverlängerung für die Begründung seines An­trags auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung bitte, habe er sich selbst widerlegt. 

Ein Unternehmen aus dem Raum Nürnberg ist jetzt auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zu unterbinden. Wie schon das LG Nürnberg-Fürth lehnte jetzt auch das OLG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Der Fallstrick: Der Anwalt des Unternehmens hatte beantragt, die Frist zur Begründung seiner Berufung um einen Monat zu verlängern. Das begründete er mit Arbeitsüberlastung aufgrund "zahlreicher auswärtiger Termine des Unterfertigten und alleinigen Sachbearbeiters der Angelegenheit". Daher habe eine Besprechung mit der Mandantschaft, die für eine sachgerechte Berufungsbegründung notwendig sei, noch nicht stattfinden können.

"Selbstwiderlegung" des Anwalts

Das fanden die Richter in Mittelfranken wenig überzeugend. Dem Anliegen fehle es an Dringlichkeit, schrieben sie dem Anwalt ins Stammbuch – und zwar wegen "Selbstwiderlegung": "Die erforderliche Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalles ergibt im Streitfall, dass die Verfügungsklägerin das Berufungsverfahren nicht in der erforderlichen Zügigkeit betrieben hat und deswegen die Dringlichkeit entfallen ist."

Ein Prozessbevollmächtigter habe eine Verfügungssache vorrangig zu erledigen und könne sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen, führte der Senat aus. Und fügte in aller Deutlichkeit hinzu: "Vielmehr ist zu erwarten, dass innerhalb eines Eilverfahrens für Vertretung zu sorgen ist oder notfalls weniger eilbedürftige Sachen zurückgestellt werden." Doch selbst, wenn dem Juristen der Verlängerungswunsch erfüllt worden wäre: Der erforderliche Verfügungsgrund fehlt laut OLG außerdem dann, wenn ein Anwalt "sich mit der Begründung der Berufung nicht beeilt, sondern die gesetzlich eingeräumte zweimonatige Begründungsfrist verlängern lässt und auch diese Frist vollständig ausschöpft".

Verpasste Chance

Dabei hätte der Mandant offenbar gute Karten gehabt, wenn sein Rechtsvertreter sich beeilt hätte. Denn die Richter halten zwar die Regelung des § 12 UWG, nach der Unterlassungsansprüche nach dem UWG grundsätzlich dringend sind, auf Fälle nach § 6 GeschGehG nicht für anwendbar. Eine analoge Anwendung scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke auch aus, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Spezialvorschrift  beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen abgesehen habe, während er eine solche in zeitlicher Nähe für Kennzeichensachen im MarkenG einführte.

Doch ergebe sich der erforderliche Verfügungsgrund regelmäßig aus der Sache selbst, erläutert der Senat unter Hinweis auf §§ 935, 940 ZPO, die den Erlass einstweiliger Verfügungen regeln. "Denn ein Geschäftsgeheimnis wird grundsätzlich vor allem dadurch geschützt, dass es Dritten nicht zugänglich gemacht wird, weil es sonst den Charakter eines Geheimnisses verliert", heißt es in der Nürnberger Entscheidung: "Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsordnung in der Regel bei einer eingetretenen Verletzung nach einer dringlichen Untersagungsverfügung. Die Dringlichkeit ist somit auf eine gewisse Weise dem Geheimnisschutz inhärent."

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2023 - 3 U 889/23

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 2. August 2023.