Schwere Knieverletzung nach Sturz über Palette
Die Klägerin wollte im Juni 2015 in einer Bäckerei einkaufen. Im Einverständnis mit der beklagten Ladeninhaberin betrat sie das Geschäftslokal bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit und stürzte über eine Palette, die zwischen dem Eingangsbereich und der Ladentheke am Fußboden lag. Die Klägerin verletzte sich infolge des Sturzes schwer am Knie. Von der Beklagten verlangte sie unter anderem Schmerzensgeld und den Ersatz von Haushaltsführungsschaden. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass ihr auch ein Ersatz für künftige Schäden, die auf dem Sturz beruhen, zustehe.
OLG bejaht Verkehrssicherungspflicht
Das OLG Nürnberg hat eine Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaberin bejaht. Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, bestehe schon vor der Ladenöffnungszeit, wenn Kunden auch zu diesem Zeitpunkt bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen können, so das OLG. Denn bei einer Backstube sei das Augenmerk der Kunden in erster Linie auf die ausgelegten Waren und nicht auf Gegenstände, welche am Boden liegen, gerichtet. Auch sei bei größerem Kundenandrang möglicherweise die freie Sicht auf den Boden eingeschränkt, so das OLG.
Erhebliches Mitverschulden der Klägerin
Das OLG ging allerdings von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 40% aus. Ein Kunde, welcher vor den angegebenen Öffnungszeiten den Laden betrete, müsse damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Beim Betreten des Ladens hätte die Klägerin daher besonders vorsichtig sein und sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Die Palette sei aufgrund ihrer Struktur und der länglichen Holzplatten gut zu erkennen gewesen, so das OLG.