Beklagter Nachbar soll Wärmepumpe entfernen
Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, die zwei Meter vom Nachbargrundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangten, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejahte erstinstanzlich einen Beseitigungsanspruch. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: Mindestabstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht eingehalten
Das OLG hat das LG bestätigt und ebenfalls einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Wärmepumpe bejaht. Die Beklagte habe die bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche, die mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt. Die Wärmepumpe sei eine andere Anlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe.
Lärm der Wärmepumpe kann Nachbarfrieden gefährden
Laut OLG kommt es nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Emissionen an, die diese generell verursacht. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, die von der Wärmepumpe ausgingen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück komme, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger nicht erkennbar
Der Beseitigungsanspruch setze kein Verschulden der Beklagten voraus, so das OLG weiter. Nicht – auch nicht analog – anwendbar sei die Überbauvorschrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger sei nicht erkennbar.