Das OLG Nürnberg hat die Berufung eines bayerischen Bürgers zurückgewiesen, der sich durch das Geräusch von Kirchenglocken gestört fühlt. Neben dem typischen liturgischen Läuten läutete die Glocke nämlich auch noch alle Viertelstunde, um die Anwohnerinnen und Anwohner über die Uhrzeit zu informieren. Das wurde einem Anwohner zu viel, er klagte vor dem LG Regensburg, das zu laute Zeitläuten zu unterlassen. Es führe bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, trug er vor. Erfolg hatte er damit schon vor dem LG nicht. Nun war auch das OLG der Auffassung: Der Anwohner muss die Kirchenglocken dulden, das OLG wies seine Berufung zurück (Beschluss vom 10.04.2024, Az. 4 U 2356/23).
Das Landgericht habe alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt, so das OLG Nürnberg. Dabei komme es nicht nur auf die Einhaltung von Grenzwerten nach der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) an, so der Senat. Ein vom LG beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass das Glockengeläut die Richtwerte der (TA-Lärm) einhält.
In Bayern üblich
Doch auch die örtlichen Gepflogenheiten schadeten der Klage des Lärmgeplagten: Das LG hatte, vom OLG nun bestätigt, darauf abgestellt, dass Glockenläuten dieser Art in einer Marktgemeinde in Bayern üblich sei. Zudem habe der Mann bei seinem Einzug vor wenigen Jahren von der 125 Jahre alten Kirche gewusst und das Läuten in Kauf genommen.
Damit hat der Bayer schon die zweite Runde beim Versuch verloren, die Kirchenglocken zum Schweigen zu bringen: Zunächst hatte der Mann sich an die Verwaltungsgerichte gewandt, vor dem VG Regensburg war er bereits 2022 gescheitert. Nun steht fest, dass er auch vor den Zivilgerichten erfolglos bleibt, das Urteil des LG ist rechtskräftig.