Ein von seiner Frau getrennt lebender Mann – hoch verschuldet – verkaufte sein Einfamilienhaus zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung an seine Mutter, nachdem er die Scheidungspapiere eingereicht hatte. In dem Haus (6 Wohnräume, mehrere Bäder, rund 300 qm Garten- und 60 qm Hoffläche) lebte das Paar in glücklicheren Zeiten. Er war inzwischen ausgezogen, sie wohnte dort ohne Vertrag noch mit dem gemeinsamen erwachsenen Sohn und mehreren Katzen mietfrei; lediglich einen Teil der Nebenkosten übernahm sie. Per notariellem Ehe- und Erbvertrag hatte das Paar Jahre zuvor vereinbart, dass der Ehemann über sein ganzes Vermögen allein verfügen dürfe. Nach dem Hauserwerb forderte die neue Hauseigentümerin die Schwiegertochter vergeblich auf, die Liegenschaft zu räumen und herauszugeben.
Die Schwiegermutter verklagte sie – und bekam beim OLG Nürnberg größtenteils Recht. Die Voraussetzungen des § 985 BGB lägen vor, da sie neue Eigentümerin des Hauses sei. Ihr Sohn habe dies auch wirksam an sie verkauft. Er könne über sein ganzes Vermögen verfügen, § 1365 BGB.
OLG: Regeln über Ehewohnung binden Dritte nicht
Das laufende Scheidungsverfahren habe keine Auswirkungen auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, so der 7. Zivilsenat des OLG. Denn "der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt aber nur im Verhältnis der Ehegatten (oder Lebenspartner) untereinander". Die Schwiegermutter sei hier an keine Sonderrechte aus dem Familienrecht gebunden. Sie beträfen auch nur die Überlassung zur Benutzung; unberührt blieben die Eigentumsverhältnisse.
Das OLG hielt es lediglich für angemessen, die vom AG ausgesprochene Räumungsfrist von 5 ½ Monaten um zwei weitere Monate zu verlängern (§ 721 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 FamFG).