Das Fensterrecht ist im bayerischen Nachbarrecht in Art. 43 AGBGB geregelt. Danach müssen Fenster, die weniger als 60 Zentimeter von einem mit Gebäuden bebauten Nachbargrundstück entfernt sind, so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 Metern weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Bei dem Nachbarhaus handelte es sich um einen Grenzbau. In erster Instanz bekam der Grundstückseigentümer daher auch Recht, nicht aber vor dem OLG. Dieses hielt die Ausübung des Fensterrechts für unzulässig, nachdem die Richterinnen und Richter sich ein eigenes Bild von der Lage vor Ort gemacht hatten (Urteil vom 18.06.2024 – 6 U 2481/22, nicht rechtskräftig).
Denn von der begehrten blickdichten Gestaltung wäre ein Großteil der Fenster der Nachbarwohnung betroffen gewesen, sodass keine ausreichende Licht- und Luftzufuhr mehr gewährleistet wäre. Bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür wäre zudem auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben. Das OLG hat die Revision zum BayObLG zugelassen.