Ein Freizeitbad-Betreiber muss nicht vor der Rutschgefahr auf feuchtem Boden in der Nähe eines Schwimmbeckens warnen. Denn im Nassbereich eines solchen Beckens müsse immer damit gerechnet werden, dass es auf feuchtem Boden rutschig sei, hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem am 01.03.2018 veröffentlichten Urteil vom 28.08.2017 entschieden (Az.: 4 U 1176/17).
Keine Haftung für Verletzung bei Verlassen des Außenbeckens
Das OLG wies damit die Berufungsklage eines weiblichen Badegastes ab. Die Frau war in einem Bad in der Oberpfalz beim Verlassen eines Außenbeckens nach hinten weggerutscht und hatte sich dabei verletzt. Das OLG bestätigte ein Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19.05.2017 (Az.: 7 O 2046/16).
Redaktion beck-aktuell, 1. März 2018 (dpa).
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