OLG Nürnberg: Ablenkung bei Tempo 200 ist grobe Fahrlässigkeit

Wer bei 200 Kilometern pro Stunde auf der Autobahn das Informationssystem des Wagens bedient, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 02.05.2019 entschieden und den Autofahrer nach einem Unfall zur anteiligen Zahlung von Reparaturkosten verurteilt. Wie das Gericht am 29.05.2019 mitteilte, hatte der Fahrer einen Luxuswagen angemietet. Er hatte zwar im Fall eines Schadens eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart, trotzdem muss der Mann nun zahlen (Az.: 13 U 1296/17, BeckRS 2019, 8483).

Fahrer muss knapp 12.000 Euro zahlen

Die Autoversicherung hatte den Mieter verklagt, nachdem der Fahrer bei Tempo 200 auf der Überholspur das Infosystem des Autos benutzt hatte und deswegen von der Fahrbahn abgekommen war. Der Wagen stieß in die Mittelleitplanke und wurde stark beschädigt. Die Versicherung wollte die Hälfte des Schadens ersetzt haben, nach dem Urteil muss der Fahrer nun knapp 12.000 Euro zahlen. Das OLG hob damit eine Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth auf, das dem Fahrer Recht gegeben hatte.

Besondere Konzentration bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erforderlich

In der neuen Instanz betonten die Richter, dass der Fahrer die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. "Der Anhalteweg und die kinetische Energie bei einer Kollision sind gegenüber einer Geschwindigkeit von 130 km/h mehr als verdoppelt." In nahezu allen anderen Staaten der Welt seien derartige Geschwindigkeiten auf öffentlichen Straßen verboten, da schon minimale Fehler zu schweren Unfällen führen könnten. Wer die Richtgeschwindigkeit von Tempo 130 überschreite, müsse sich besonders auf das Fahren konzentrieren, betonten die Richter.

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019 - 13 U 1296/17

Redaktion neck-aktuell, 29. Mai 2019 (dpa).