Von Gummibärenländern und Shisha-Reichen: "Empire" Bar verletzt Markenrechte

Große Lettern, ein stolzer Löwe und ein Trennstrich konnten die "Empire Shisha Cocktail Bar" nicht vor der Markenrechtsklage retten. Das OLG Nürnberg meint, "Empire" bezeichne hier nicht nur die herrschaftliche Auswahl, sondern vor allem die Warenherkunft.

Der Inhaber der Wortmarke "Empire" durfte von der "Empire Shisha Cocktail Bar" Unterlassung der Markenbenutzung verlangen, meint das OLG Nürnberg. Es bestehe zwar nur eine geminderte Unterscheidungskraft, aber dennoch eine Verwechslungsgefahr. Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen LG Nürnberg-Fürth sei "Empire" als Wortbestandteil höchstens nur glatt beschreibend, wenn es der Wortkette hintenangestellt sei. Ansonsten würden Verbraucher es als Herkunftsbezeichnung verstehen (Urteil vom 28.01.2025 – 3 U 2374/24).

Nachdem seine Club- und Eventlocation "Empire" im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen werden musste, führte ein Markeninhaber seine Geschäfte seit 2021 unter der Bezeichnung "Empire Events" fort. Seine Partys und Events fanden dabei nicht mehr in der eigenen, sondern in anderen Locations statt. Im September 2024 fiel ihm eine gewisse "Empire Shisha Cocktail Bar auf", die er daraufhin wegen unerlaubter Benutzung seiner Wortmarke "Empire" auf dem Firmenschild, den Getränke- bzw. Speisekarten und den Social-Media-Profilen abmahnte und schließlich vor dem LG Nürnberg-Fürth auf Unterlassung verklagte.

Das LG wies seinen Antrag zunächst ab. Zwar würden sich die angebotenen Dienstleistungen - Gastronomie/Verpflegung sowie Musik- und Tanzveranstaltungen – durchaus überschneiden. Die Shisha Bar verwende die Wortmarke jedoch nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit der Wortfolge "Shisha Cocktail Bar", einem Trennstrich und einem symbolisierten Löwen. Diese Bestandteile würden eine eigenständige Einheit bilden, die sich maßgeblich von der Wortmarke unterscheide: Eine Identität der Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) sei nicht gegeben.

Bezüglich einer möglichen Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) führte das LG aus, dass die Marke "Empire" nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze. Inländische Verbraucher würden das Wort nur als bloßen Hinweis auf ein besonders umfassendes Angebot verstehen. Außerdem sei die Kennzeichnungskraft der Marke auch dadurch gemindert, dass sich zahlreiche andere Gaststätten dieser Art so nennen würden. Das senke den Maßstab für eine Verwechslungsgefahr ausreichend, um hier eine solche nicht zu erkennen. Das OLG Nürnberg hat das nun anders beurteilt und der Berufung des Markeninhabers stattgegeben.

Auch Dienstleistungen genießen Markenschutz

Das OLG erklärte zunächst, unter welchen Voraussetzungen eine Marke nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen betreffen könne. Zwar würden in Gastronomiebetrieben durchaus auch Waren in Form von Speisen und Getränken verkauft und übereignet, der Schwerpunkt liege aber dennoch in den damit verbundenen Servicedienstleistungen. Erst recht gelte das bei "diskothekenartigen Veranstaltungen", wobei die Schaffung der entsprechenden Atmosphäre und das Abspielen "geeigneter Musik" signifikante Bestandteile der Leistung seien.

Marken könnten dabei zwar nicht körperlich auf Dienstleistungen angebracht werden, eine Anbringung der Marke am Geschäftslokal, Berufsbekleidung und Geschäftspapier stelle indes einen ausreichenden Bezug zu diesen her. Hier sei etwa anhand der Außenfassade, den Speisekarten und den Angaben auf Facebook und Instagram ersichtlich gewesen, wer die zu erbringenden Dienstleistungen zu verantworten habe.

"Empire" schützt nicht stark

Für die Beurteilung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr seien alle relevanten Umstände heranzuziehen. Dabei ergebe sich eine Wechselwirkung: Je weniger sich Waren und Dienstleistungen ähneln, umso ähnlicher müssten sich wiederum die Marken sein, damit von einer Verwechslungsgefahr die Rede sein könne. Ähneln sich die Dienstleistungen nur wenig, könne auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke für eine Verwechslungsgefahr sorgen.

Das OLG maß der Wortmarke "Empire" durchaus eine Kennzeichnungskraft zu. Es sei "aus Rechtsgründen" ausgeschlossen, der Marke eine Unterscheidungskraft gänzlich abzusprechen, solange diese im Markenregister eingetragen sei. Eine etwaige Löschungsreife – wie hier seitens der Barbetreiber geltend gemacht - könne außerdem nicht über den Unterlassungsanspruch entscheiden, sondern das Verfahren höchstens bis zur Löschungsentscheidung aussetzen.

Entgegen dem vorinstanzlichen LG sei die Wortmarke insbesondere nicht glatt beschreibend oder von vornherein stark in der Kennzeichnungskraft gemindert. "Empire" werde von der inländischen Zielgruppe gerade nicht allgemein als Hinweis auf ein besonders umfangreiches Angebot verstanden. Eine solche Sachaussage sei der Begriff nur, wenn er am Ende einer Wortkette stehe, wie etwa bei "Gummibärenland" oder "Süßwarenparadies".  Werde es aber – wie hier – vorangestellt, könne es mangels anderer möglicher Interpretationsmöglichkeiten nur als Herkunftshinweis ausgelegt werden.

"Empire" assoziiere man zwar durchaus mit einer besonders luxuriösen Atmosphäre oder Ausstattung, in der man sich eben "wie ein Kaiser oder Herrscher eines Reichs" fühlen dürfe. Das sei aber weniger eine beschreibende Sachaussage über die Dienstleistung als ein Hinweis auf den dahinter stehenden Anbieter. Außerdem sei es nicht selten, dass ein solches Herkunftskennzeichen auch Sachaussagen über die Qualität der Waren enthalte.

Dieser Eindruck werde auch dadurch unterstützt, dass der Bestandteil "Empire" im Logo deutlich größer geschrieben war als die Worte "Shisha Cocktail Bar", die zudem auch noch mit einem waagerechten Strich von diesem getrennt seien. Dadurch werde eine klare sachliche Trennung zwischen den Hinweisen auf das Angebot und dem Wort "Empire" hergestellt. Auch das spreche dafür, dass "Empire" hier individualisierend kennzeichnen soll.

Der 3. Zivilsenat betonte, dass diese Gründe allein zu einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke führen würden. Allerdings sei "Empire" durchaus eine "Allerweltsbezeichnung" für eine Vielzahl von Unternehmen und Betriebsstätten, während die vom Markeninhaber gehaltene Wortmarke keine besondere Bekanntheit gewonnen habe. So ließen sich etwa zahlreiche Betriebe mit einem ähnlichen Angebot finden, die Zusammensetzungen von "Empire" in ihren Namen trügen. Die Kennzeichnungskraft sei daher im Ergebnis trotz allem gemindert.

Verwechslungsgefahr besteht

Wegen der geringen Kennzeichnungskraft seien die Anforderungen an eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr höher anzusetzen. Diese seien jedoch erfüllt, sodass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Entscheidend sei dabei der Gesamteindruck aus der Perspektive der angesprochenen Verbraucher.

"Empire" sei insofern ein dominierendes, insgesamt prägendes Element der "Empire Shisha Cocktail Bar". Bei Wortketten aus deutschen und fremdsprachigen Wörtern zögen vor allem letztere die Aufmerksamkeit auf sich, zumal der Verkehr insgesamt dazu neige, Wortketten auf die prägenden Elemente zu verkürzen. Vor dem Hintergrund der identischen Dienstleistungen schließe die Zielgruppe nicht unbedingt aus, dass verschiedene Bars mit der Bezeichnung "Empire" im zusammengesetzten Namen auch zum gleichen Anbieter gehören. Die konkrete Gestaltung der "Empire Shisha Cocktail Bar" könne diesen Eindruck nicht ausräumen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2025 - 3 U 2347/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 24. Juni 2025.

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