Ein Süßwarenkonzern hatte anlässlich des 100-jährigen Jubiläums seiner Goldbären 2022 mit dem Slogan "Happy Bärsday" geworben. Unter anderem auf der Rückseite verschiedener Goldbären-Verpackungen sowie auf einer Travel-Edition der "Goldbears"-Verpackung in Duty-free-Shops deutscher Flughäfen. Die Wortmarke "Happy Bears Day" gehörte aber einem Konkurrenten. Die Produzenten des Goldbären hatten zuvor angefragt, ob dieser der Verwendung des Slogans zustimmen würde.
Der andere Süßwarenhersteller war nicht abgeneigt, verlangte aber im Gegenzug, dass Rechtsstreitigkeiten in Schweden beigelegt werden. Da eine Einigung ausblieb und die Werbung veröffentlicht wurde, kam es zum Prozess über die Markenrechte. Die Vorinstanz wies die Klage des Mitbewerbers auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Urteilsveröffentlichung ab: Die verwendeten Zeichen seien nicht markenmäßig benutzt worden. Außerdem bestünde mangels Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG.
Sachhinweis auf das 100-jährige Jubiläum des "Goldbären"
Auch das OLG Nürnberg sah die Markenrechte von Konkurrenten nicht als verletzt an und kündigte die Verwerfung der Berufung an (Beschluss vom 19.06.2024 – 3 U 2541/23). Das Unternehmen habe die angegriffenen Bezeichnungen "Happy Bärsday" und "Happy 100th Bearsday" nicht markenmäßig benutzt. Wenn eine Marke fest etabliert sei, so die Richterinnen und Richter, sehe das Publikum einen Werbespruch aus Anlass eines Jubiläums nicht als Hinweis auf die Herkunft der Fruchtgummiprodukte aus einem bestimmten Unternehmen.
Die angegriffenen Wortkombinationen "Happy Bärsday" bzw. "Happy 100th Bearsday" wirkten jeweils in ihrer konkreten Benutzung deutlich beschreibend. Dies spreche gegen ein Verständnis als Herkunftshinweis beim Durchschnittsverbraucher. Vielmehr verstehe dieser den Werbeslogan aus Anlass des Jubiläums, welchen die Firma ersichtlich wegen dem – auch mit dem Sprachwitz verbundenen – Wiedererkennungswert für die Jubiläumsedition der "Goldbären" verwendet habe. An verschiedenen Stellen der Verpackungen werde auch auf das Jubiläum hingewiesen.
Je mehr bekannte Kennzeichen sich auf einer Produktverpackung befänden, so das OLG weiter, desto weniger habe der Verkehr Anlass, nach weiteren zusätzlichen ihm unbekannten Herkunftshinweisen zu suchen. Dies gelte insbesondere, wenn diese wie hier an markenuntypischen Stellen – wie z.B. auf der Rückseite verschiedener Goldbären-Verpackungen und mehrerer Werbemaßnahmen sowie „HAPPY 100th BEARSDAY“ auf einer Travel-Edition der "Goldbears"-Verpackung – zu finden seien.