"Happy Bärs­day": Frucht­gum­mi-Streit

Ge­burts­gruß oder Wort­mar­ke: Nach An­sicht des OLG Nürn­berg ver­ste­hen Ver­brau­cher den Slo­gan "Happy Bärs­day" auf einer – an­sons­ten be­kannt aus­se­hen­den – Gold­bä­ren-Pa­ckung nicht als Hin­weis auf den Her­stel­ler, son­dern als Wer­bung für ein Ju­bi­lä­um.

Ein Süß­wa­ren­kon­zern hatte an­läss­lich des 100-jäh­ri­gen Ju­bi­lä­ums sei­ner Gold­bä­ren 2022 mit dem Slo­gan "Happy Bärs­day" ge­wor­ben. Unter an­de­rem auf der Rück­sei­te ver­schie­de­ner Gold­bä­ren-Ver­pa­ckun­gen sowie auf einer Tra­vel-Edi­ti­on der "Gold­be­ars"-Ver­pa­ckung in Duty-free-Shops deut­scher Flug­hä­fen. Die Wort­mar­ke "Happy Bears Day" ge­hör­te aber einem Kon­kur­ren­ten. Die Pro­du­zen­ten des Gold­bä­ren hat­ten zuvor an­ge­fragt, ob die­ser der Ver­wen­dung des Slo­gans zu­stim­men würde.

Der an­de­re Süß­wa­ren­her­stel­ler war nicht ab­ge­neigt, ver­lang­te aber im Ge­gen­zug, dass Rechts­strei­tig­kei­ten in Schwe­den bei­ge­legt wer­den. Da eine Ei­ni­gung aus­blieb und die Wer­bung ver­öf­fent­licht wurde, kam es zum Pro­zess über die Mar­ken­rech­te. Die Vor­in­stanz wies die Klage des Mit­be­wer­bers auf Un­ter­las­sung, Scha­dens­er­satz­fest­stel­lung, Aus­kunft, Rück­ruf, Ver­nich­tung und Ur­teils­ver­öf­fent­li­chung ab: Die ver­wen­de­ten Zei­chen seien nicht mar­ken­mä­ßig be­nutzt wor­den. Au­ßer­dem be­stün­de man­gels Zei­chen­ähn­lich­keit keine Ver­wechs­lungs­ge­fahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Mar­kenG.

Sach­hin­weis auf das 100-jäh­ri­ge Ju­bi­lä­um des "Gold­bä­ren"

Auch das OLG Nürn­berg sah die Mar­ken­rech­te von Kon­kur­ren­ten nicht als ver­letzt an und kün­dig­te die Ver­wer­fung der Be­ru­fung an (Be­schluss vom 19.06.2024 – 3 U 2541/23). Das Un­ter­neh­men habe die an­ge­grif­fe­nen Be­zeich­nun­gen "Happy Bärs­day" und "Happy 100th Be­ars­day" nicht mar­ken­mä­ßig be­nutzt. Wenn eine Marke fest eta­bliert sei, so die Rich­te­rin­nen und Rich­ter, sehe das Pu­bli­kum einen Wer­be­spruch aus An­lass eines Ju­bi­lä­ums nicht als Hin­weis auf die Her­kunft der Frucht­gum­mi­pro­duk­te aus einem be­stimm­ten Un­ter­neh­men.

Die an­ge­grif­fe­nen Wort­kom­bi­na­tio­nen "Happy Bärs­day" bzw. "Happy 100th Be­ars­day" wirk­ten je­weils in ihrer kon­kre­ten Be­nut­zung deut­lich be­schrei­bend. Dies spre­che gegen ein Ver­ständ­nis als Her­kunfts­hin­weis beim Durch­schnitts­ver­brau­cher. Viel­mehr ver­ste­he die­ser den Wer­be­slo­gan aus An­lass des Ju­bi­lä­ums, wel­chen die Firma er­sicht­lich wegen dem – auch mit dem Sprach­witz ver­bun­de­nen – Wie­der­erken­nungs­wert für die Ju­bi­lä­ums­edi­ti­on der "Gold­bä­ren" ver­wen­det habe. An ver­schie­de­nen Stel­len der Ver­pa­ckun­gen werde auch auf das Ju­bi­lä­um hin­ge­wie­sen.

Je mehr be­kann­te Kenn­zei­chen sich auf einer Pro­dukt­ver­pa­ckung be­fän­den, so das OLG wei­ter, desto we­ni­ger habe der Ver­kehr An­lass, nach wei­te­ren zu­sätz­li­chen ihm un­be­kann­ten Her­kunfts­hin­wei­sen zu su­chen. Dies gelte ins­be­son­de­re, wenn diese wie hier an mar­ken­un­ty­pi­schen Stel­len – wie z.B. auf der Rück­sei­te ver­schie­de­ner Gold­bä­ren-Ver­pa­ckun­gen und meh­re­rer Wer­be­maß­nah­men sowie „HAPPY 100th BE­ARS­DAY“ auf einer Tra­vel-Edi­ti­on der "Gold­be­ars"-Ver­pa­ckung – zu fin­den seien.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.06.2024 - 3 U 2541/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 11. Juli 2024.

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