Streit um altes Patriziervermögen: Familiensammlung bleibt ungeteilt

Die historische Sammlung einer Nürnberger Patrizierfamilie darf nach einem Urteil des OLG Nürnberg nicht zerschlagen werden. Der kulturelle und familiäre Wert überwiege das Interesse einzelner Familienmitglieder an der Verwertung. Die Entscheidung stützt sich auf einen Familienvertrag von 1936.

Die historische Sammlung einer Nürnberger Patrizierfamilie darf nicht zerschlagen werden, sagt das OLG Nürnberg. Die Richterinnen und Richter bestätigten damit das dauerhafte Teilungsverbot, das 1936 in einem Familienvertrag festgelegt worden war. Dieses sei weiterhin wirksam (Urteil vom 28.02.2025 - 1 U 2451/23 Erb).

Die Nachfahren einer alten Patrizierfamilie stritten in dem Zivilprozess um den Erhalt ihrer Familiensammlung, die aus Gemälden und historischen Gegenständen besteht. Diese Sammlung wurde über Jahrzehnte als ungeteiltes Familienvermögen innerhalb der Familie weitergegeben. Ein Teil der Familie wollte die Sammlungsgegenstände verkaufen, um die Erben- und Bruchteilsgemeinschaft aufzulösen. Die Gegenstände sind teils in privater Nutzung und teils im Germanischen Nationalmuseum verwahrt. Die anderen Familienmitglieder widersetzten sich dem Verkauf und beriefen sich auf ein Teilungsverbot, das in einem Familienvertrag aus dem Jahr 1936 festgelegt worden war.

Das LG Nürnberg-Fürth hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es sah die Behauptung der klagenden Verwandten, wonach der Familienvertrag zwischenzeitlich aufgelöst worden sei, nicht durch die vorhandenen Protokolle der Familienversammlungen belegt und erachtete das vereinbarte dauerhafte Teilungsverbot als weiterhin wirksam. Die Klägerinnen und Kläger hätten keine Umstände vorgebracht, die als wichtiger Grund eine Aufhebung der Gemeinschaft rechtfertigen könnten. Die innerfamiliären Differenzen reichten hierfür nicht aus.

Kultureller Wert überwiegt Interesse am Verkauf

Ein Familienmitglied der unterlegenen Klageseite legte daraufhin Berufung zum OLG Nürnberg ein. Das OLG bestätigte nun das Ersturteil und erachtete die vorgebrachten Gründe für die Teilung des Vermögens als nicht durchgreifend. Zwar hatte auch der OLG-Senat Probleme mit dem Familienvertrag, weil dieser weibliche Nachkommen vom Erbe ausschloss. Dies sei zwar nichtig, so die Richterinnen und Richter, berühre jedoch nicht die Wirksamkeit des dauerhaften Teilungsverbotes.

In einer Gesamtabwägung kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das familiäre und öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtheit der Sammlung als Kulturgut das Interesse an einer Zerschlagung der Sammlung überwiege. Der Senat betonte, dass der kulturelle und familiäre Wert der Sammlung höher zu setzen sei als das Interesse einzelner Familienmitglieder an der Verwertung der Gegenstände.

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2025 - 1 U 2451/23 Erb

Redaktion beck-aktuell, mam, 25. März 2025.

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